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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 448/15
  4. vom
  5. 4. Februar 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:040216B2STR448.15.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
  13. Aachen vom 23. April 2015 im Schuld- und Strafausspruch dahin
  14. geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
  15. verurteilt ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung
  16. entfällt.
  17. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
  19. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge
  23. gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
  24. Erfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
  25. StPO.
  26. -3-
  27. 2
  28. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Es fehlt an dem gemäß § 194 Abs. 1 StGB für
  29. die Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Weder der Strafanzeige noch der
  30. Vernehmung der Geschädigten vom 24. September 2014 ist ein eindeutiges
  31. Strafverlangen auch in Bezug auf die Beleidigung zu entnehmen (vgl. Fischer,
  32. StGB, 63. Aufl., § 77 Rn. 24). Da der Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden
  33. kann, weil die (nach Kenntniserlangung von der Tat) dreimonatige Antragsfrist
  34. des § 77b StGB bereits seit Ende Dezember 2014 abgelaufen ist, ist der
  35. Schuldspruch dahin zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO), dass die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Beleidigung entfällt.
  36. 3
  37. 2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Die
  38. Strafkammer hat zwar strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten
  39. Strafantrages nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch
  40. mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden
  41. (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876;
  42. Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2
  43. Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines
  44. wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom
  45. 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94). Mit Rücksicht auf die Gesamtumstände der von dem Angeklagten begangenen Tat kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht den Angeklagten zu einer geringeren Freiheitsstrafe verurteilt hätte, wenn es - wie vorliegend möglich - die ihm zur Last
  46. gelegte Tatbestandsverwirklichung des § 185 StGB lediglich als strafschärfende
  47. Modalität der gefährlichen Körperverletzung bewertet hätte.
  48. -4-
  49. 3. Soweit im Urteilstenor entgegen der Urteilsgründe von einer „Gesamt-
  50. 4
  51. freiheitsstrafe“ statt von einer „Freiheitsstrafe“ die Rede ist, ist der Tenor wegen
  52. eines offenkundigen Fassungsversehens zu berichtigen.
  53. Appl
  54. Eschelbach
  55. Zeng
  56. Ott
  57. Bartel