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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 443/17
- vom
- 9. November 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 gemäß § 349
- Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 14. Juli 2017 wird mit der Maßgabe, dass die
- sichergestellten 16.396,9 g und 14,4 g Marihuana eingezogen sind, als
- unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
- Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Appl
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- Krehl
- Grube
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- ECLI:DE:BGH:2017:091117B2STR443.17.0
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- Bartel
- Schmidt
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