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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 419/10
- vom
- 14. Oktober 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u. a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2010 gemäß § 349
- Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
- vom 22. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
- Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zur inneren Tatseite die
- Verurteilung des Angeklagten auch wegen schweren Raubes nach
- § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB tragen (vgl. BGH, NJW 2002, 2043,
- 2044), denn die maßvolle Strafe kann auf einem Rechtsfehler bei der
- Annahme der tateinheitlichen Erfüllung auch dieses Qualifikationstatbestandes nicht beruhen.
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- Rissing-van Saan
- Krehl
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- Fischer
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- Appl
- Eschelbach
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