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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 2 StR 402/05
- vom
- 30. November 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Diebstahls u. a.
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November
- 2005, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
- Dr. Rissing-van Saan
- und die Richterin am Bundesgerichtshof
- Dr. Otten,
- der Richter am Bundesgerichtshof
- Rothfuß,
- die Richterin am Bundesgerichtshof
- Roggenbuck,
- der Richter am Bundesgerichtshof
- Dr. Appl,
- Bundesanwalt
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwalt
- als Verteidiger,
- Rechtsanwältin
- als Vertreterin der Nebenklägerin,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- für Recht erkannt:
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- 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und
- des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom
- 21. März 2005 werden verworfen.
- 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem
- Angeklagten hierdurch und seine durch die Revision der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der
- Staatskasse auferlegt.
- Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im
- Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte.
- 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
- zu tragen.
- Von Rechts wegen
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in
- Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
- Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Der
- Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts; er wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin beanstanden mit
- der Sachrüge und mit Verfahrensrügen die Beweiswürdigung des Landgerichts;
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- sie erstreben eine Verurteilung auch wegen versuchter Vergewaltigung. Die
- Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
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- 1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift
- des Generalbundesanwalts vom 14. September 2005 unbegründet im Sinne
- von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben
- keinen Erfolg.
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- 4
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- a) Die Aufklärungsrügen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
- sind, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls nicht begründet, weil sich die vermissten Beweiserhebungen dem Landgericht nicht aufdrängen mussten.
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- b) Auch auf die Sachrüge hält das angefochtene Urteil der rechtlichen
- Nachprüfung stand.
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- Die Beurteilung der gefährlichen Körperverletzung als eine Tat lässt
- ebenso wenig einen Rechtsfehler erkennen wie die Annahme von Tateinheit
- zwischen der gefährlichen Körperverletzung und dem versuchten Diebstahl.
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- Auch die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleiben
- erfolglos. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel
- eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt
- grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Kann der Tatrichter vorhandene Zweifel nicht
- überwinden, so kann das Revisionsgericht seine Entscheidung nur im Hinblick
- auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in
- sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob
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- der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat. Solche Fehler zeigen die Revisionen nicht auf.
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- Der Erörterung bedarf hier nur Folgendes: Das Landgericht ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, die ihn
- bei seinem versuchten Einbruchsdiebstahl überrascht hatte, packte, weil er sie
- ruhig stellen und einschüchtern wollte (UA S. 9). Es bedurfte danach keiner näheren Begründung, dass der Angeklagte auch aus dieser Motivation heraus der
- Nebenklägerin, die sich losreißen konnte, nachsetzte und sich deshalb nach der
- Rangelei im Gastraum des Cafés auf sie warf. Dass der Riss im Bereich des
- Reißverschlusses der Jeanshose als objektives Indiz dafür sprechen kann,
- dass der Angeklagte beabsichtigt haben könnte, der Nebenklägerin die Hose
- gewaltsam zu öffnen und herunterzuziehen, hat das Landgericht gesehen und
- erörtert (UA S. 18). Wenn es hiernach seine Zweifel an einem Vergewaltigungsvorsatz nicht zu überwinden vermochte, so ist dies vom Revisionsgericht
- hinzunehmen, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre oder
- sogar näher gelegen hätte.
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- 3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Nebenklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisionsgebühr nach Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
- GKG) auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen (vgl. OLG Koblenz
- VRS 54, 131; OLG Hamm NJW 1958, 2077; JMBlNW 1963, 167; OLG Stuttgart
- NJW 1963, 2286; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 95). Die
- durch diese beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine
- Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf den Nebenkläger
- erfolgt nur dann, wenn dieser allein erfolglos Revision eingelegt hat, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1
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- Satz 3 StPO; vgl. auch BGHSt 11, 189; BGH NJW 1997, 2123, 2124; OLG
- Karlsruhe Rpfl. 1985, 123; BayObLG bei Rüth DAR 1978, 212).
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- Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Revision des Angeklagten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Zwar ist auch die Revision der Nebenklägerin erfolglos geblieben, dies rechtfertigt es jedoch nicht, von
- einer Auslagenerstattung zu ihren Gunsten abzusehen (§ 473 Abs. 1 Satz 2
- StPO; vgl. auch Hilger aaO Rdn. 93; OLG Schleswig SchlHA 1993, 71).
- Rissing-van Saan
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- Otten
- Roggenbuck
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- Rothfuß
- Appl
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