You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

59 lines
2.8 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 385/05
  4. vom
  5. 7. September 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betruges u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2005 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. März 2005 aufgehoben, soweit von der
  13. Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  14. abgesehen worden ist.
  15. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  16. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  17. Gründe:
  18. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit
  19. sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet.
  20. Dagegen ist das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben, soweit das Landgericht § 64 StGB nicht angewendet hat; die Nichtanwendung ist vom Revisionsangriff nicht ausgenommen.
  21. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte heroinabhängig ist
  22. und zur Tatzeit bis zu seiner Verhaftung täglich bis zu 5 Gramm Heroingemisch
  23. -3-
  24. injizierte. Die abgeurteilten 41 Taten beging er auf Grund seiner Drogensucht,
  25. um sich Mittel für den Kauf von Heroin zu verschaffen (UA S. 26); seine Steuerungsfähigkeit war auf Grund des Suchtdrucks möglicherweise erheblich vermindert (UA S. 25). § 64 StGB ist im Urteil nicht erörtert. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht vielmehr ausgeführt, die Kammer
  26. erkläre schon jetzt ihre Zustimmung zu einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG.
  27. Das ist rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen des Tatrichters drängte sich hier eine Prüfung der Voraussetzungen einer Maßregelanordnung gemäß § 64 StGB auf. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Anordnung zwingend und nicht in das Ermessen des Tatrichters gestellt (BGHSt
  28. 37, 5, 7; 38, 362, 363; BGH NStZ-RR 2003, 12; 2003, 295; Senatsbeschluss
  29. vom 5. März 2003 - 2 StR 5/03; st. Rspr.). Von der Anordnung darf nicht im
  30. Hinblick auf eine mögliche Zurückstellung nach § 35 BtMG abgesehen werden
  31. (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2003 - 2 StR 60/03; BGH, Beschluss vom
  32. 8. Oktober 2002 - 4 StR 330/02; Beschluss vom 20. Juli 2004 - 5 StR 257/04;
  33. st. Rspr.).
  34. Einer Unterbringung durch den neuen Tatrichter steht nicht entgegen,
  35. dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
  36. -4-
  37. Dass der Tatrichter bei Anordnung der Maßregel auf eine niedrigere
  38. Strafe erkannt hätte, kann der Senat ausschließen. Der Strafausspruch ist von
  39. dem Rechtsfehler daher nicht berührt.
  40. Rothfuß
  41. Ernemann
  42. Ri´inBGH Roggenbuck
  43. ist wegen Urlaubsabwesenheit
  44. verhindert zu unterschreiben.
  45. Rothfuß
  46. Fischer
  47. Appl