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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 191/04
  4. vom
  5. 16. Juli 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Frankfurt am Main vom 12. Januar 2004 wird als unbegründet
  14. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen, mit denen das
  18. Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB verneint hat,
  19. im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen Anlaß zu Mißverständnissen geben können. Der Senat versteht die
  20. Darlegung UA S. 25, der Angeklagte habe die Einzelheiten der Tatausführung
  21. wahrscheinlich "registriert, aber nicht apperzipiert", dahin, daß sie sich auf die
  22. Verneinung des Bewußtseins von der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit
  23. des Tatopfers bezieht.
  24. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die Ablehnung
  25. einer (weiteren) Milderung des Strafrahmens des § 213, 1. Alt. StGB gemäß
  26. -3-
  27. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht als durch § 50 StGB ausgeschlossen angesehen.
  28. Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (vgl. BGH NStZ
  29. 1986, 71; 1995, 287; 2002, 542; dazu auch Jähnke in LK 11. Aufl., § 213
  30. Rdn. 27 f.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 213 Rdn. 17; jeweils m.w.N.) begegnet im konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken.
  31. Rissing-van Saan
  32. Detter
  33. Rothfuß
  34. Ri'inBGH Otten ist
  35. urlaubsbedingt an
  36. der Unterschrift
  37. gehindert.
  38. Rissing-van Saan
  39. Fischer