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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 186/10
- vom
- 12. Mai 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
- vom 18. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen
- Diebstahls schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Fischer
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- Athing
- Appl
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- Roggenbuck
- Schmitt
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