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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
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- 2 StR 186/02
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- vom
- 7. August 2002
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- wegen Mordes u. a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Trier vom 4. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
- Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß die lebenslange
- Freiheitsstrafe jeweils als Gesamtstrafe verhängt ist.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
- Rissing-van Saan
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- Bode
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