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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 182/03
- vom
- 3. September 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
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- bzgl. d. Angekl. zu 1.:
- wegen Totschlags
- bzgl. d. Angekl. zu 2. und 3.: wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Dezember 2002 werden als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
- Zwar hat der Tatrichter beim Angeklagten S.
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- bei der Vernei-
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- nung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 ff.) einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus dem Sachzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß für den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht.
- Die Angeklagten S.
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- und I.
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- haben die Kosten ihrer
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- Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
- entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- -3-
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- Es wird davon abgesehen, der Angeklagten W.
-
- die Kosten
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- und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
- Rissing-van Saan
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- Athing
- Fischer
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- Rothfuß
- Roggenbuck
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