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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 180/18
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- 10. Juli 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schweren Raubes u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:100718B2STR180.18.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2018 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Darmstadt vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Zwar hat das Landgericht nicht bedacht, dass die der Qualifikation des
- § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung
- durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250
- Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (vgl. Senat, Beschluss vom
- 12. August 2005 – 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449; siehe auch Senat, Beschluss
- vom 9. Juli 2004 – 2 StR 170/04). Der Senat schließt jedoch aus, dass dieser
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- Rechtsfehler, der den Schuldspruch in der gegebenen Fallkonstellation unberührt lässt, den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
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- Schäfer
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- Krehl
- Bartel
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- Eschelbach
- Schmidt
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