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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 158/10
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- 14. Juli 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2010 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 16. November 2009 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- -3-
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- 1
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- 2
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- Soweit die Kammer in der Urteilsbegründung davon ausgeht, sie habe
- das Verfahren im Hinblick auf einen weiteren Tatvorwurf (Rauschgiftgeschäft
- am 21. Mai 2009) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, ist dies tatsächlich
- nicht erfolgt und wird gegebenenfalls nachzuholen sein.
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- Rissing-van Saan
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- Schmitt
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- RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen
- Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
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- Rissing-van Saan
- Eschelbach
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- Ott
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