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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 158/10
  4. vom
  5. 14. Juli 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2010 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Frankfurt am Main vom 16. November 2009 wird als unbegründet
  15. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  17. -3-
  18. 1
  19. Ergänzend bemerkt der Senat:
  20. 2
  21. Soweit die Kammer in der Urteilsbegründung davon ausgeht, sie habe
  22. das Verfahren im Hinblick auf einen weiteren Tatvorwurf (Rauschgiftgeschäft
  23. am 21. Mai 2009) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, ist dies tatsächlich
  24. nicht erfolgt und wird gegebenenfalls nachzuholen sein.
  25. Rissing-van Saan
  26. Schmitt
  27. RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen
  28. Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
  29. Rissing-van Saan
  30. Eschelbach
  31. Ott