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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 154/07
  4. vom
  5. 16. Mai 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u. a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 gemäß
  11. §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 4. Oktober 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
  13. a) soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt wurde. Das
  14. Verfahren wegen dieses Tatvorwurfs (Anklage der Staatsanwaltschaft Fulda - 1 Js 6914/06 - vom 24. Juli 2006) wird
  15. eingestellt. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen
  16. notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
  17. b) im Gesamtstrafenausspruch.
  18. 2. Der Schuld- und Strafausspruch des genannten Urteils wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubs zu
  19. der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt
  20. ist.
  21. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  22. 4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
  23. Rechtsmittels zu tragen.
  24. -3-
  25. Gründe:
  26. 1
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs und Hehlerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  28. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
  29. Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
  30. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
  31. 2
  32. 1. Die Verurteilung wegen Hehlerei hat keinen Bestand. Insoweit fehlt es
  33. an der Verfahrensvoraussetzung eines rechtswirksamen Eröffnungsbeschlusses in Bezug auf die wegen dieses Tatvorwurfs gesondert erhobene Anklage
  34. der Staatsanwaltschaft Fulda vom 24. Juli 2006 zum Amtsgericht Fulda. Das
  35. Landgericht hat diese Sache zwar rechtswirksam vom Amtsgericht übernommen und mit dem bei ihm bereits rechtshängigen Verfahren wegen schweren
  36. Raubs verbunden. Der zu dem übernommenen Verfahren wegen Hehlerei in
  37. der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2006 verkündete Eröffnungsbeschluss
  38. ist jedoch nicht rechtswirksam zustande gekommen. Denn die große Strafkammer hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage wegen Hehlerei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen entschieden (vgl. BGHSt 50, 267, 269 m.w.N.). Stattdessen erfolgte der Eröffnungsbeschluss - wie das Hauptverhandlungsprotokoll beweist und die beiden an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter bestätigt haben - während
  39. der Hauptverhandlung in der gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierten Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen. In dieser Zusammensetzung war die Strafkammer jedoch nicht zur Entscheidung über die Eröffnung
  40. des Hauptverfahrens berufen (vgl. BGHSt aaO). Die Strafkammer hätte zwar
  41. den Eröffnungsbeschluss auch nach Beginn der Hauptverhandlung nachholen
  42. können. Hierfür hätte es jedoch einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und
  43. -4-
  44. einer Beschlussfassung in der für die Eröffnungsentscheidung vorgeschriebenen Besetzung von drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der Schöffen bedurft
  45. (vgl. aaO). Mangels wirksamer Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Tatvorwurfs der Hehlerei besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens führt (§ 206 a Abs. 1 StPO). Damit entfallen die für die Hehlerei verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie die Gesamtfreiheitsstrafe.
  46. 2. Im Übrigen ergibt die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung
  47. 3
  48. des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
  49. 3. Nach der Teileinstellung des Verfahrens ist der Schuld- und Strafaus-
  50. 4
  51. spruch neu zu fassen. Dabei entfällt die Bezeichnung des schweren Raubs als
  52. "gemeinschaftlich" (vgl. BGHSt 27, 287, 289). Der Senat schließt aus, dass sich
  53. die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Hehlerei auf die Bemessung der
  54. verbleibenden Freiheitsstrafe wegen schweren Raubs zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
  55. Bode
  56. Otten
  57. Rothfuß
  58. Boetticher
  59. Roggenbuck