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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 153/05
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- 25. Mai 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Bandendiebstahls
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2005 gemäß
- §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu gewähren,
- wird verworfen.
- 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. November 2004 wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- I. Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag auf Wiedereinsetzung in
- den vorigen Stand ausgeführt:
- "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig,
- weil die Revision durch den Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig begründet wurde, so dass es an einer Fristversäumung fehlt. Es kommt
- daher nicht mehr darauf an, dass der Antrag auch deshalb unzulässig
- wäre, weil es an Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses nach § 45 Abs. 2 StPO fehlt (Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 45
- Rnr. 5 m.w.N.).
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- -3-
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- Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt, wenn die Revision, wie hier, mit der Sachrüge
- fristgemäß begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (BGHR
- StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7). Der Fall einer Ausnahme von diesem
- Grundsatz liegt nicht vor (Meyer-Goßner aaO § 44 Rnr. 7a m.w.N.)."
- Dem schließt sich der Senat an. Der Senat weist zusätzlich darauf hin,
- daß nicht nur der Pflichtverteidiger des Angeklagten sondern auch der Wahlverteidiger form- und fristgerecht mit der Sachrüge die Revision begründet hat.
- II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349
- Abs. 2 StPO. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des
- Generalbundesanwalts Bezug, die durch die Gegenerklärung des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden.
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