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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 133/05
  4. vom
  5. 31. Mai 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betrugs u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Darmstadt vom 3. Juni 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß
  14. der Angeklagte des Betrugs in elf Fällen und eines weiteren Betrugs in 431 tateinheitlichen Fällen sowie der Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  16. tragen.
  17. Gründe:
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen und
  19. wegen eines weiteren Betrugs in 432 tateinheitlichen Fällen sowie wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  20. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
  21. Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  22. 1. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend in seiner Antragsschrift
  23. darauf hin, daß nicht ein Betrug in 432 tateinheitlichen Fällen, sondern in 431
  24. -3-
  25. tateinheitlichen Fällen vorliegt, da der in Tabelle 4 zu AS II aufgeführte Fall 97
  26. (Untreue zum Nachteil der Eheleute F.
  27. ; UA S. 83) in Tabelle 5 zu AS II (UA
  28. S. 91) versehentlich als Betrugsfall nochmals gezählt wurde. Der Senat
  29. schließt aus, daß die für diesen Betrug verhängte Einzelstrafe von acht Jahren
  30. und zehn Monaten darauf beruht, daß der Tatrichter von 432 tateinheitlichen
  31. Fällen statt von 431 tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist.
  32. 2. Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts war der
  33. Schuldspruch weiter dahin klarzustellen, daß der Angeklagte einer Untreue in
  34. 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
  35. 3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten
  36. (§ 473 Abs. 4 StPO).
  37. Bode
  38. Otten
  39. Roggenbuck
  40. Rothfuß
  41. Appl