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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 113/13
- vom
- 13. August 2013
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
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- 2.
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- wegen Unterschlagung
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2013 beschlossen:
- Die Urteilsgründe werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
- dahin berichtigt, dass auf Seite 6, Rdnr. 9, Zeile 14, das Wort "nicht"
- entfällt.
- Fischer
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- Appl
- Ott
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- Schmitt
- Zeng
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