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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 53/14
  4. 2 AR 55/14
  5. vom
  6. 28. April 2014
  7. in der Maßregelvollzugssache
  8. des
  9. Az.: 50 StVK 213/13 Landgericht Oldenburg
  10. Az.: 1 Ws 519/13 (MVollz), 1 Ws 520/13 (MVollz) Oberlandesgericht Celle
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2014 beschlossen:
  13. Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2014 wird zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Der als „Gegenvorstellung“ bzw. „Gegenerklärung“ bezeichnete Antrag
  17. des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a
  18. StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2014 auszulegen, mit
  19. dem die Beschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 2012 als unzulässig verworfen wurden, weil diese
  20. Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304
  21. Abs. 4 Satz 2 StPO).
  22. -3-
  23. 2
  24. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat
  25. kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies
  26. gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in dem als
  27. „Gegenvorstellung“ bezeichneten Schreiben.
  28. Fischer
  29. Appl
  30. Schmitt