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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 35/03
  4. 2 AR 29/03
  5. vom
  6. 26. März 2003
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. Antragstellerin:
  10. Az.: Sd. K. Ls 121/39 Sondergericht in Bromberg
  11. Az.: 110 AR 173/02 Staatsanwaltschaft Bautzen
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. März 2003 beschlossen:
  14. Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
  15. Gründe:
  16. Mit Beschluß vom 19. Juni 2002 hat der Senat gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3
  17. des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der
  18. Strafrechtspflege vom 25. August 1998 (NS-AufhG; BGBl. I 2501) als zuständig
  19. "für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des Sondergerichts
  20. Bromberg vom 14. Dezember 1939", durch die der Vater der Antragstellerin zur
  21. Todesstrafe wegen Mordes verurteilt worden war, die Staatsanwaltschaft bei
  22. dem Landgericht Bautzen bestimmt. Diese hat am 3. September 2002 festgestellt, daß das Urteil des Sondergerichts aufgehoben ist.
  23. Die Antragstellerin begehrt nunmehr unter Berufung auf § 1 StrEG Entschädigung für den durch die Verurteilung ihres Vaters entstandenen Schaden
  24. sowie die Bestimmung des für die Entscheidung über diesen Entschädigungsantrag zuständigen Gerichts.
  25. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts, über welche der Senat allein
  26. zu entscheiden hat, war abzulehnen. Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich dieses
  27. -3-
  28. Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt
  29. ist (BGHSt 18, 19, 20).
  30. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
  31. Das StrEG findet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt
  32. hat, keine Anwendung und das NS-AufhG hat keine eigene Folgeregelung für
  33. etwaige Entschädigungsansprüche getroffen. Demzufolge bleibt es bei den
  34. allgemeinen Entschädigungsregelungen und den sich daraus ergebenden Zuständigkeiten (vgl. § 4 NS-AufhG).
  35. Rissing-van Saan
  36. Detter
  37. Otten
  38. Bode
  39. Fischer