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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 336/00
  4. 2 AR 218/00
  5. vom
  6. 13. Dezember 2000
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen versuchter Nötigung u.a.
  10. Az.: 9 Ds 24 Js 616/99 72/99 Amtsgericht Heinsberg
  11. Az.: 25 VRJs 194/00 Amtsgericht Krefeld
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 2000 beschlossen:
  14. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Heinsberg vom 31. Mai
  15. 2000 wird aufgehoben.
  16. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen
  17. Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der
  18. Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei
  19. dem Amtsgericht Heinsberg.
  20. Gründe:
  21. Das Amtsgericht Heinsberg hat durch Urteil vom 4. April 2000 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für die Dauer von zwei
  22. Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach Willich verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung dem Amtsgericht “Willich” richtig: Amtsgericht Krefeld als das für Willich zuständige Amtsgericht - übertragen. Das Amtsgericht Krefeld lehnt eine Übernahme ab.
  23. Im Verfahren nach Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe
  24. kommt eine Übertragung der Bewährungsüberwachung nach § 28 JGG nicht in
  25. Betracht (BGHR JGG § 28 Überwachung 1), da § 62 Abs. 4 JGG für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährungsaussetzung beziehen,
  26. lediglich auf § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG, nicht jedoch auf die Bestimmung des § 58
  27. Abs. 3 Satz 3 JGG verweist, in der die Möglichkeit einer Zuständigkeitsübertra-
  28. -3-
  29. gung durch das erkennende Gericht geregelt ist. Wie bei der Strafvollstreckung
  30. gegen Erwachsene (§ 453 b Abs. 2 StPO) obliegt auch die Bewährungsüberwachung dem für diese nachträglichen Entscheidungen zuständigen Gericht.
  31. Da jeder Bewährungsverstoß Anlaß für die Prüfung der nach § 30 JGG von
  32. dem erkennenden Gericht zu treffenden Entscheidung geben kann, erscheint
  33. es auch sinnvoll, diesem die alleinige Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung zu belassen.
  34. Jähnke
  35. Detter
  36. Otten
  37. Bode
  38. Elf