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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 329/04
- 2 AR 204/04
- vom
- 12. November 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges
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- Az.: 5 Ds 23 Js 24075/02 Amtsgericht Ulm
- Az.: 7 Ds 91 Js 13261/02 Amtsgericht Pforzheim
- Az.: 1 Ds 5 Js 6223/02 Amtsgericht Tirschenreuth
- Az.: 2 Ls 23 Js 4410/03 Amtsgericht Heidenheim
- Az.: 2 Ls 12 Js 654/04 Amtsgericht Günzburg
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. November 2004 gemäß §§ 4 und 13 StPO beschlossen:
- Der Antrag des Angeklagten/Angeschuldigten, die gegen ihn bei
- den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm, Memmingen und Tirschenreuth anhängigen bzw. rechtshängigen Strafverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu dem gegen ihn
- beim Amtsgericht Heidenheim anhängigen Strafverfahren zu verbinden, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 13. Oktober 2004
- zutreffend ausgeführt:
- "Gegen den Antragsteller sind bei den Amtsgerichten Heidenheim und
- Memmingen - Schöffengerichten - und den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm und
- Tirschenreuth - Strafrichter - Verfahren wegen des Verdachts des Betruges und
- anderer Straftaten anhängig bzw. rechtshängig, wobei der für den 20. Oktober
- 2004 vor dem Amtsgericht Ulm vorgesehene Hauptverhandlungstermin nach
- telefonischer Mitteilung des dortigen Vorsitzenden abgesetzt wird. Mit seinem
- Antrag vom 30. August 2004 begehrt der Antragsteller die Verbindung der bei
- den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm, Memmingen und Tirschenreuth geführten
- Verfahren zu dem bei dem Amtsgericht Heidenheim anhängigen Strafverfahren.
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- Soweit der Antragsteller die Verbindung der bei den Amtsgerichten
- - Strafrichter - Ulm, Pforzheim und Tirschenreuth anhängigen Verfahren zu
- dem Verfahren des Amtsgerichts Heidenheim - Schöffengericht - erstrebt, stellt
- sich dies als Antrag gemäß § 4 Abs. 1 StPO dar, da seine Folge nicht nur eine
- Änderung der örtlichen sondern auch der sachlichen Zuständigkeit wäre. Die
- beantragte Verbindung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch nicht
- erfolgen. Voraussetzung für eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist, dass
- die Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt wurde, bereits
- eröffnet ist (vgl. Senat, Beschl. v. 31. Juli 1992 - 2 ARs 345/92). Daran fehlt es
- hier. Bislang hat das Amtsgericht Heidenheim - Schöffengericht -, wie aus den
- Verfahrensakten ersichtlich, über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entschieden.
- Soweit der erhobene Antrag außerdem auf Verbindung der bei den
- gleichgeordneten Amtsgerichten Memmingen und Heidenheim anhängigen
- Strafverfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO abzielt, hat er ebenfalls keinen Erfolg.
- Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil bereits die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen
- übereinstimmenden Antrag auf eine auf Verfahrensverbindung abzielende Vereinbarung der beteiligten Amtsgerichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt
- haben. Insoweit hat sich die Staatsanwaltschaft Ellwangen, wie sich ihrer an
- das Amtsgericht Heidenheim gerichteten Anklageschrift vom 12. August 2004
- entnehmen lässt (Bd. III Bl. 566 d.A. 2 Ls 23 Js 4410/03), sogar ausdrücklich
- gegen eine Verfahrensverbindung ausgesprochen. Eine obergerichtliche Entscheidung über eine Verfahrensverbindung kommt aber nur dann in Betracht,
- wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren
- trotz der übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu
- keinem Ergebnis geführt hat. Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfol-
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- gungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen
- Gerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Senat bei Kusch in NStZ 1993, 27; bei
- Becker in NStZ-RR 2002, 257; StraFo 2003, 235, jeweils unter Verweis auf
- BGHSt 21, 247 ff.; überholt insoweit BGHSt 9, 222 ff.)."
- Rissing-van Saan
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- Detter
- Rothfuß
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- Bode
- Fischer
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