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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 205/16
- 2 AR 126/16
- vom
- 2. August 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betrugs
- Az.: 75 Ds 48 Js 773/13 - 464/14 AG Paderborn
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- ECLI:DE:BGH:2016:020816B2ARS205.16.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. August 2016 beschlossen:
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- Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- Der Angeklagte hat unter dem Namen „S.
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- 1
- K.
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- W.
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- “ von einer „
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- “ beantragt, das Amtsgericht Paderborn zu verpflichten,
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- seinerseits einen Antrag auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 13a StPO zu stellen. Der Gegenstand des Verfahrens und der Grund für
- die Behauptung der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts sind seinen Angaben nicht zu entnehmen. Für eine gegebenenfalls auch von Amts wegen zu
- treffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 13a StPO ist unter
- diesen Umständen kein Raum.
- Fischer
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- Appl
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- Eschelbach
- RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs
- an der Unterschrift gehindert.
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- Ott
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- Fischer
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