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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 65/00
- vom
- 14. März 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen:
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- Der Nebenklägerin
- anwältin P.
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- L.
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- wird für die Revisionsinstanz Rechts-
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- aus Schweinfurt als Beistand bestellt.
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- Gründe:
- Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
- Rechtsanwältin P.
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- "als Beistand" beizuordnen.
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- Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin P.
-
- bei-
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- geordnet (Bd. I Bl. 160 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
- 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
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- -3-
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- Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor
- (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).
- Maul
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- Granderath
- Boetticher
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- Wahl
- Schluckebier
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