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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 569/12
  4. vom
  5. 5. Dezember 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Juli 2012
  12. a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte
  13. des Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung schuldig ist,
  14. b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  15. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  16. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
  20. Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge vorliegend nicht mehr ankommt. Im
  21. Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
  22. -3-
  23. I.
  24. 2
  25. Das Landgericht hat festgestellt, dass der mit dem Mitangeklagten
  26. R.
  27. gefasste gemeinsame Tatplan lediglich umfasste, dass dieser den
  28. Geschädigten schlagen sollte, um dann dessen Geld wegzunehmen. Wie
  29. R.
  30. konkret zuschlagen und ob er insbesondere hierbei einen Gegen-
  31. stand verwenden sollte, wurde nicht abgesprochen.
  32. 3
  33. Die Strafkammer hat die Verwendung des gefährlichen Werkzeugs
  34. durch den Mittäter R.
  35. dennoch hinsichtlich des Qualifikationstatbe-
  36. standes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2
  37. StGB im Wege einer sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet, weil R.
  38. diesen Umstand dem im Auto wartenden Angeklagten nach seiner Rückkehr
  39. zum Fahrzeug mitteilte und der Angeklagte sich in Kenntnis dessen dann trotzdem bereit fand, R.
  40. mit seinem Pkw nach Salzburg zu verbringen und
  41. ihm damit die Flucht zu ermöglichen.
  42. II.
  43. 4
  44. Die Annahme sukzessiver Mittäterschaft hinsichtlich der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands als Schlagwerkzeug hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sukzessive Mittäterschaft ist zwar auch noch nach Vollendung
  45. der Tat möglich, nicht mehr aber nach Beendigung der Tat (BGH, Beschluss
  46. vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97).
  47. 5
  48. Bei der vorliegenden Sachlage war der Raub mit dem Verlassen des Bürocontainers, in dem R.
  49. den Geschädigten niedergeschlagen und ihm
  50. dann die Geldbörse aus der Jacke genommen hatte, spätestens aber mit dem
  51. -4-
  52. Verlassen des Verkaufsgeländes vor dem Einsteigen in den wartenden Pkw
  53. beendet. Mit dem Verlassen des Containers hatte R.
  54. - schon wegen
  55. fehlender möglicher Verfolger - den Gewahrsam an der Beute gefestigt und
  56. gesichert und damit bereits eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über
  57. die Beute erlangt (vgl. BGHSt 20, 194, 196; BGHR StGB § 52 Abs. 1, Handlung, dieselbe 31).
  58. 6
  59. Somit verbleibt es allein bei der Zurechnung der Handlungen R.
  60. s entsprechend dem zuvor vereinbarten Tatplan.
  61. 7
  62. Da weitergehende Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, ändert
  63. der Senat den Schuldspruch auf Raub in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung ab.
  64. -5-
  65. III.
  66. 8
  67. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall des Strafausspruchs
  68. zur Folge.
  69. Nack
  70. Graf
  71. Sander
  72. Jäger
  73. Radtke