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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 401/09
- vom
- 18. August 2009
- in dem Sicherungsverfahren
- gegen
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlossen:
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- Dem Beschuldigten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der
- Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2009 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
- Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung
- dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils. Das Landgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß
- § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO zu ergänzen. Wird hiervon Gebrauch
- gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit
- der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.
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- Gründe:
- 1
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- Dem Beschuldigten ist nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, an der Versäumung der Frist kein
- Verschulden trifft. Den Auftrag zur Revisionseinlegung hat der Beschuldigte
- rechtzeitig fernmündlich erteilt; es ist - wie der Verteidiger glaubhaft mitgeteilt
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- -3-
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- hat - allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revisionseinlegung nicht rechtzeitig erfolgt ist.
- Nack
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- Kolz
- Elf
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- Hebenstreit
- Jäger
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