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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 394/12
  4. vom
  5. 5. September 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2012 beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. München II vom 9. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die
  12. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  13. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  14. StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  16. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Die auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung begegnet eingedenk der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmöglichkeiten letztlich keinen durchgreifenden Bedenken.
  19. Dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung das ambivalente Täter-Opfer-Verhältnis,
  20. welches der Tat ein anderes Gepräge als der der Vorverurteilung zugrunde liegenden Tat verleiht, aus dem Blick geraten sein könnte, schließt der Senat aus. Dies gilt
  21. insbesondere im Hinblick auf die - für sich genommen missverständliche - Formulierung, der Angeklagte habe sich „bedenkenlos in dieses Umfeld“ begeben, womit ersichtlich das Versagen der in der Therapie während der Vorverbüßung vermeintlich
  22. erlernten Rückfallvermeidungsstrategien als durchaus relevanter Faktor für die Prognose gewürdigt worden ist.
  23. Das Landgericht gelangt unter Berücksichtigung der nach den Maßgaben der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzustellenden strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW
  24. 2011, 1931) noch rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung, es bestehe aufgrund eines
  25. Hanges des Angeklagten gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ein hohes Rückfallrisiko für schwere Sexualstraftaten. Dies wie auch die fehlerfreie Ausübung des dem
  26. Tatgericht nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.
  27. Nack
  28. Rothfuß
  29. Sander
  30. Graf
  31. Cirener