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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 1 StR 385/00
- vom
- 12. Dezember 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 2000, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
- Dr. Schäfer
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- und die Richter am Bundesgerichtshof
- Nack,
- Dr. Boetticher,
- Hebenstreit,
- Schaal,
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- Oberstaatsanwalt
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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- Rechtsanwalt
- als Verteidiger,
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- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- Die Revision des Angeklagten W.
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- gegen das Urteil des
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- Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. April 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einzelstrafe im Fall 2.9
- der Urteilsgründe auf sieben Monate Freiheitsstrafe festgesetzt
- wird.
- Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen
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- Gründe:
- Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Jedoch war die fehlende
- Festsetzung der (zweiten) Einzelstrafe im Fall 2.9 (Geschädigter C.
-
- ) vom
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- Senat nachzuholen.
- In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf
- Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe für die zweite Tat (Fall 2.9)
- - aus dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des
- § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. UA S. 58) - auf sieben Monate Freiheitsstrafe
- festgesetzt. Das Landgericht hat für die erste Tat (Fall 2.2) eine Einzelstrafe
- von einem Jahr verhängt und für beide Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
- einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Dabei wollte es ersichtlich für die
- zweite Tat dieselbe Strafe verhängen (UA S. 57). Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der
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- nunmehr festgesetzten zweiten Einzelstrafe schließt jegliche Benachteiligung
- des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).
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- Schäfer
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- Nack
- Hebenstreit
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- Boetticher
- Schaal
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