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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 374/10
- vom
- 11. August 2010
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- wegen versuchten Totschlags u.a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Stuttgart vom 10. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
- dem Nebenkläger S.
- im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte K.
- zudem die insoweit dem Nebenkläger M.
- entstandenen notwendigen Auslagen.
- Nack
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- Rothfuß
- Elf
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- Hebenstreit
- Graf
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