|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 349/03
- vom
- 9. September 2003
- in der Strafsache
- gegen
-
- 1.
- 2.
-
- wegen schweren Raubes u.a.
-
- -2-
-
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2003 beschlossen:
-
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. April 2003 werden mit nachfolgenden Korrekturen der Urteilsformel als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 1. Die Schuldsprüche werden wie folgt gefaßt:
- a)
-
- D.
-
- ist schuldig des schweren Raubes, des
-
- Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, des versuchten
- Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, der schweren
- räuberischen Erpressung, der Verabredung eines Raubes,
- des versuchten Computerbetrugs, der gefährlichen Körperverletzung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung
- und Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchten
- Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.
- b)
-
- G.
-
- ist schuldig der Beihilfe zum Raub in zwei
-
- Fällen, der Verabredung eines Raubes, des versuchten
- Computerbetrugs, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit
- Urkundenfälschung, der Hehlerei, der gefährlichen Körperverletzung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung
-
- -3-
-
- und Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchten
- Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.
- 2. Der Rechtsfolgenausspruch wird bei beiden Angeklagten dahingehend ergänzt, daß die in Österreich erlittene Freiheitsstrafe im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
- Zur Begründung verweist der Senat auf die Antragsschriften des
- Generalbundesanwalts vom 7. August 2003 sowie ergänzend auf
- BGH NStZ 1992, 546.
- Wahl
-
- Schluckebier
- Hebenstreit
-
- Kolz
- Elf
-
|