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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 1 StR 340/02
  5. vom
  6. 18. Dezember 2002
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
  10. nicht geringer Menge u.a.
  11. -2-
  12. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
  13. 18. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:
  14. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  15. Nack
  16. und die Richter am Bundesgerichtshof
  17. Dr. Boetticher,
  18. Schluckebier,
  19. Hebenstreit,
  20. die Richterin am Bundesgerichtshof
  21. Elf,
  22. Bundesanwalt
  23. als Vertreter der Bundesanwaltschaft
  24. Justizangestellte
  25. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  26. für Recht erkannt:
  27. -3-
  28. 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom
  29. 30. April 2002
  30. a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
  31. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei
  32. Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der
  33. Hehlerei in drei Fällen schuldig ist,
  34. b) im Strafausspruch aufgehoben hinsichtlich der in den Fällen II. 1. a - e erkannten Einzelstrafen, sowie hinsichtlich
  35. der Gesamtstrafe.
  36. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
  37. 3. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
  38. an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  39. Von Rechts wegen
  40. Gründe:
  41. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen mit Betäu-
  42. -4-
  43. bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Hehlerei in drei Fällen zu
  44. der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegenstand des Betäubungsmittelhandels war Methamphetamin (CrystalSpeed). Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zu
  45. dessen Nachteil - wenden sich mit der Sachrüge im wesentlichen gegen die
  46. Bestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge gemäß § 29 a Abs. 1
  47. Nr. 2 BtMG durch das Landgericht - bewußt abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 2002, 267) - auf 10 Gramm Methamphetamin-Base. Während sich die Revision des Angeklagten an dem
  48. vom Bundesgerichtshof bestimmten Grenzwert von 30 Gramm orientiert,
  49. meint die Staatsanwaltschaft, die nicht geringe Menge beginne spätestens bei
  50. 4,5 Gramm Methamphetamin-Base. Die Revisionen des Angeklagten und der
  51. Staatsanwaltschaft - § 301 StPO - führen in zwei Fällen zur Änderung des
  52. Schuldspruchs und zur Aufhebung aller Einzelstrafen, soweit es den Betäubungsmittelhandel betrifft, sowie der Gesamtstrafe. Den weitergehenden Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zu dessen Nachteil bleibt der Erfolg versagt.
  53. Wie der Generalbundesanwalt sieht auch der Senat keinen Anlaß, für
  54. Methamphetamin eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2
  55. BtMG unterhalb 30 Gramm Methamphetamin-Base anzunehmen. Trotz der
  56. Unterschiede in der Wirkungsintensität und in der Dosierung hat der Bundesgerichtshof angesichts der Gleichartigkeit der Wirkungsweisen und aus
  57. Gründen der praktischen Handhabbarkeit den Grenzwert der nicht geringen
  58. Menge für die Methylendioxyethyalamphetamin -MDE/MDEA- (BGHSt 42,
  59. 255),
  60. Methyldioxyamphetamin
  61. -MDA-,
  62. Methylendioxymethamphetamin
  63. -
  64. MDMA- (BGH NStZ 2001, 381; BGH, Beschluß vom 9. November 2001 - 3
  65. -5-
  66. StR 394/01 -; BGH, Beschluß vom 23. August 2002 - 2 StR 291/02 -) und Amphetamin (BGH NJW 2001 = NStZ 2002, 267; BGH NStZ-RR 2001, 379) einheitlich auf 30 Gramm der jeweiligen Base festgesetzt, orientiert an MDE, dem
  67. Amphetaminderivat mit der geringsten Wirkstoffintensität (BGHSt 42, 255,
  68. 267). Denn nicht selten werden Tabletten vertrieben, die Kombinationen der
  69. genannten Wirkstoffe enthalten, deren genaue Zusammensetzung dem Konsumenten gar nicht bekannt ist. Zudem kann bei den synthetisch hergestellten
  70. Drogen bereits eine geringe Veränderung der chemischen Struktur ähnliche,
  71. aber dennoch formal jeweils verschiedene Rauschmittel entstehen lassen.
  72. Hieraus folgt die praktische Notwendigkeit, für diese Wirkstoffe allgemeine
  73. Anwendungsregelungen im Hinblick auf § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu finden
  74. (BGH NStZ 2002, 267). Grundlegende neue Erkenntnisse, die dennoch eine
  75. Neubestimmung des Grenzwertes für Methamphetamin gebieten, haben sich
  76. seit den Entscheidungen des 5. Strafsenats vom 25. Juli 2001 (BGH NStZ
  77. 2002, 267) und vom 23. August 2001 (BGH NStZ-RR 2001,379) nicht ergeben.
  78. Die Annahme eines zu niedrigen Grenzwerts der nicht geringen Menge
  79. im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch die Strafkammer zieht nicht nur
  80. die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.1.b und c der Urteilsgründe
  81. nach sich, sondern führt auch zur Aufhebung aller Einzelstrafen, soweit es
  82. den Betäubungsmittelhandel betrifft, sowie der Gesamtstrafe. Denn der Senat
  83. vermag nicht sicher auszuschließen, daß die Strafkammer, ausgehend vom
  84. richtigen - dreimal höheren - Grenzwert, geringere Einzelstrafen, auch in den
  85. Fällen, in denen der Schuldspruch nicht betroffen ist, und in der Folge - trotz
  86. des engen Zusammenzugs der Einzelstrafen - auch eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
  87. -6-
  88. Der Rechtsfehler berührt die Verurteilung wegen Hehlerei in drei Fällen
  89. zu den Einzelstrafen in Höhe von drei, acht, und vier Monaten Freiheitsstrafe,
  90. den Ausspruch über die Einziehung von Betäubungsmitteln sowie sämtliche
  91. Feststellungen nicht. Diese können widerspruchsfrei ergänzt werden.
  92. Nack
  93. Boetticher
  94. Hebenstreit
  95. Schluckebier
  96. Elf