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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 333/07
  4. vom
  5. 16. August 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2007 beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird
  12. a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des
  13. Mordes beschränkt,
  14. b) das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. März 2007 im
  15. Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes
  16. schuldig ist.
  17. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
  18. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  19. tragen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
  23. Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; die besondere
  24. Schwere der Schuld hat es nicht festgestellt.
  25. 2
  26. Der Senat hat die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Mordes beschränkt und
  27. den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der verbleibenden Ver-
  28. -3-
  29. urteilung wegen Mordes hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  30. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  31. Der Strafausspruch hat nach § 354 Abs. 1 StPO ungeachtet der Ände-
  32. 3
  33. rung des Schuldspruchs Bestand, da bei einer Verurteilung wegen Mordes nach
  34. § 211 Abs. 1 StGB auf eine absolut bestimmte Strafe, nämlich lebenslange
  35. Freiheitsstrafe, zu erkennen ist und die besondere Schuldschwere nicht festgestellt ist.
  36. Nack
  37. Wahl
  38. Kolz
  39. Boetticher
  40. Hebenstreit