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728 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 324/01
  4. vom
  5. 25. September 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
  9. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Stuttgart vom 6. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
  12. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  13. Abs. 2 StPO).
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Der Senat kann den Urteilsausführungen nicht entnehmen, daß in
  16. den Fällen II. 17 und 18 dieselbe Tatausführungshandlung vorliegt.
  17. Schäfer
  18. Nack
  19. Hebenstreit
  20. Boetticher
  21. Schaal