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- BUNDESGERICHTSHOF
- 1 StR 321/01
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- BESCHLUSS
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- 26. September 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen Mordes
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. Februar 2001 werden verworfen.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
- die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- Entsprechend dem von beiden Angeklagten auf Initiative der Angeklagten B.
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- S.
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- gefaßten Tatplan hat der Angeklagte H.
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- Si. , eine Arbeitskollegin der Angeklagten B.
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- S.
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- S.
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- C.
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- , die deren beruflichen
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- Plänen im Wege stand, am Nachmittag des 9. November 1999 aufgelauert und
- erschlagen. Tatort war eine Tiefgarage, die die Angeklagten zusammen zuvor
- im Hinblick auf Zugangsmöglichkeiten und Fluchtwege im einzelnen ausgekundschaftet hatten. Der Tatplan sah vor, daß C.
- B.
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- S.
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- Si.
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- am Vormittag von
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- mit der unwahren Behauptung, es sei ein Anruf eingegangen, wo-
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- nach der PKW von C.
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- Si.
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- in der Tiefgarage beschädigt worden sei, zum
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- Aufsuchen der Tiefgarage veranlaßt werden, wo sie der Angeklagte H.
- S.
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- erschlagen sollte, oder die Tat sollte, wie es dann auch der Fall war, am
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- Nachmittag geschehen, sobald C.
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- Si.
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- nach Dienstende in die Tiefgara-
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- ge zu ihrem PKW gekommen war. Am Vormittag hatte die Angeklagte B.
- S.
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- C.
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- Si.
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- in der geplanten Weise dazu veranlaßt, die Tiefgarage auf-
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- zusuchen; es kam jedoch nicht zur Tat, weil sich im letzten Moment das Rolltor
- öffnete und der Angeklagte H.
-
- S.
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- deshalb fürchtete, gestört zu werden.
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- Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes jeweils zu lebenslanger
- Freiheitsstrafe verurteilt.
- Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Überprüfung
- des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden
- Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- 1. Zur Revision der Angeklagten B.
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- S.
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- :
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- Die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen
- Mordes ist rechtlich nicht zu beanstanden, da ihr das Verhalten des Angeklagten H.
-
- S.
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- als Mittäterin zuzurechnen ist (§ 25 Abs. 2 StGB), so daß die
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- Ausführungen der Strafkammer zu einer letztlich von ihr verneinten Täterschaft
- durch Unterlassen und die hieran anknüpfenden Erwägungen der Revision auf
- sich beruhen bleiben können.
- 2. Zur Revision des Angeklagten H.
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- S.
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- :
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- Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies gefährdet den Bestand des Urteils jedoch nicht:
- a) Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte die Tat nicht
- zuletzt deshalb begangen habe, um zu verhindern, daß sich die Angeklagte
- B.
-
- S.
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- "endgültig und in aller Konsequenz von ihm abwenden" werde,
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- oder sich "tatsächlich was antun könnte", nachdem sie mit Selbstmord gedroht
- hatte, wenn C.
-
- Si.
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- am Leben bliebe. Im "Lebensentwurf des Angeklag-
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- ten (sei) eine Trennung nicht vorgesehen, zumal es im Gesellschaftsbild des
- Angeklagten als Ernährer und Beschützer der Familie keine einigermaßen realistische Alternative gäbe". Eine Trennung von seiner Ehefrau "umschloß" für
- ihn die Vorstellung von "einem Leben in Einsamkeit und Verbitterung". All dies
- könne die Tötung eines Menschen jedoch "moralisch nicht rechtfertigen". Die
- Beweggründe seien vielmehr sittlich verachtenswert und stünden auf tiefster
- Stufe, da sie "zutiefst egoistischer Natur und letztlich der Angst vor der Zukunft
- geschuldet" seien.
- b) Schon der Ansatz, eine Tötung sei im Sinne des § 211 StGB aus
- niedrigen Beweggründen begangen, weil sie moralisch nicht gerechtfertigt sei,
- geht von einem unzutreffenden Maßstab aus. Unbeschadet der Frage, unter
- welchen Umständen die Tötung eines Menschen moralisch gerechtfertigt sein
- kann, ergibt sich die Niedrigkeit der Beweggründe jedenfalls nicht schon aus
- der fehlenden moralischen Rechtfertigung der Tat.
- Im übrigen tragen Motive, denen "jedermann je nach Anlaß mehr oder
- weniger stark erliegen kann, nicht von vorneherein den Stempel der Niedrig-
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- keit" (BGH NJW 1996, 471, 472 für eine aus "Wut, Enttäuschung und Rachsucht" begangene Tat m. w. Nachw.). Dies gilt auch, wenn die Tat aus Angst
- vor der Zukunft begangen wurde. Eine Bewertung derartiger Motive als niedrig
- setzt vielmehr eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände voraus
- (BGH aaO). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht erörtert,
- daß es dem Angeklagten auch darum ging, einen Selbstmord der Angeklagten
- B.
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- S.
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- zu verhindern. Die Annahme, ein solches Motiv sei "zutiefst egoi-
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- stischer Natur" ist sehr fernliegend; Anhaltspunkte, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
- c) Da die Strafkammer jedoch Heimtücke rechtsfehlerfrei bejaht hat,
- bleibt der Schuldspruch von alledem unberührt (vgl. BGH aaO).
- Es sind auch weder im Hinblick auf die Beziehungen des Angeklagten
- zum Tatopfer noch sonst Anhaltspunkte für derart ungewöhnliche Umstände
- erkennbar, die es gebieten würden, zu erörtern, ob eine Strafrahmenmilderung
- gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB für den (nur) heimtückisch begangenen Mord
- (vgl. BGHSt 30, 105, 119 ff.) in Betracht kommen könnte.
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- Schließlich hat sich der aufgezeigte Mangel auch nicht auf die Entscheidung gemäß § 57a Abs.1 Nr. 2 StGB ausgewirkt, da die Strafkammer eine besondere Schwere der Schuld verneint hat.
- Schäfer
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- Nack
- Boetticher
-
- Wahl
- Schluckebier
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