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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 315/15
- vom
- 18. Juli 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Steuerhehlerei u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:180716B1STR315.15.1
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2016 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 2014, soweit es ihn
- betrifft, aufgehoben
- a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte im Fall 82 der
- Urteilsgründe wegen Steuerhehlerei verurteilt worden ist
- und
- b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
- 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
- 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei in Tatmehrheit mit Betrug in fünf Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in vier Fällen
- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
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- Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen
- und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus
- der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den in
- der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet
- im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- Der Strafausspruch von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall 82 der
- Urteilsgründe, hinsichtlich dessen das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen Steuerhehlerei (§ 374 AO) verurteilt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
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- Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
- „Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es
- ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks,
- den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit
- gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden
- Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur
- möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,
- das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt
- oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Wenn
- mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, muss
- für jeden von ihnen die Strafe ´aus der Sache´ selbst gefunden
- werden, wobei der Gesichtspunkt, dass die verhängten Strafen
- auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten,
- nicht völlig außer Betracht bleiben darf (Senatsbeschlüsse vom
- 28.06.2011 – 1 StR 282/11, NStZ 2011, 689 und vom 09.07.1987
- – 1 StR 287/87, StV 1981, 122, 123, BGHR StGB § 46 II Zumessungsfehler 1).
- Diesen Anforderungen wird die Strafzumessung der Strafkammer
- nicht gerecht. Die Bestrafung des Angeklagten im Falle der Steu-
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- erhehlerei mit einer Einzelstrafe von zwei Jahren übersteigt die
- Bestrafung des Vortäters A.
- erheblich, welcher insoweit lediglich eine Einzelstrafe von 10 Monaten erhalten hat. Gründe für
- eine solche Differenzierung sind weder im Rahmen der Strafzumessung dargelegt (UA S. 164 ff., 172 ff.), noch sonst aus der
- Gesamtheit der Urteilsgründe zu entnehmen. Vielmehr hat die
- Strafkammer im Übrigen den Angeklagten A.
- als den
- ´Spielmacher´ der Taten (UA S. 166) in nicht zu beanstandender
- Weise mit höheren Einzelstrafen als die übrigen Mitangeklagten
- belegt. Aufgrund dieses Darlegungsmangels kann die festgesetzte
- Einzelstrafe keinen Bestand haben. Da die im Fall 82 verhängte
- Einzelstrafe zugleich die Einsatzstrafe darstellt, ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben.“
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- Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vorliegenden Darlegungsmangel bei der Strafzumessung nicht. Das neue Tatgericht
- darf weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch
- stehen.
- Raum
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- Graf
- Radtke
-
- Jäger
- Fischer
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