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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 307/04
  4. vom
  5. 3. August 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u. a.
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Schweinfurt vom 6. April 2004 wird als unzulässig verworfen
  14. (§ 349 Abs. 1 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  16. tragen.
  17. Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:
  18. "Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger
  19. nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf die Einlegung eines Rechtsmittels wirksam verzichtet haben. Die protokollierte Rechtsmittelverzichtserklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen, durch den anwesenden Dolmetscher
  20. in die türkische Sprache übertragen und sodann vom Angeklagten gemäß
  21. § 273 Abs. 3 StPO genehmigt (Band II Bl. 298 d.A.); sie nimmt daher an der
  22. Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teil. Dass der Angeklagte offenbar seine Meinung geändert hat und nunmehr auf die Durchführung der Revision Wert legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1, Rechtsmittelverzicht). Gründe, die
  23. -3-
  24. hier ein Abweichen von dieser Regel ausnahmsweise gebieten könnten, sind
  25. nicht ersichtlich."
  26. Dem stimmt der Senat zu.
  27. Wahl
  28. Boetticher
  29. Elf
  30. Schluckebier
  31. Hubert