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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 292/12
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- 10. Juli 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Urkundenfälschung u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
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- Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Stuttgart vom 16. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- 1. Die Besetzungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat bei der
- Entscheidung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG a.F., die Hauptverhandlung in
- der Besetzung mit zwei Richtern und zwei Schöffen durchzuführen, den ihm
- zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Annahme, die
- Mitwirkung eines dritten Richters sei weder nach dem Umfang noch nach der
- Schwierigkeit der Sache notwendig, war vertretbar und ist deshalb auch nicht
- objektiv willkürlich.
- 2. Die Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB begegnet keinen rechtlichen
- Bedenken. Dies gilt angesichts der Vielzahl der Taten (73 Fälle) und der dafür verhängten Einzelstrafen auch hinsichtlich der starken Erhöhung der Einsatzstrafe von elf Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
- sieben Jahren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR
- 410/10, NStZ 2011, 32). Die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird
- von den Strafzumessungserwägungen getragen.
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- 3. Das Schreiben des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. B.
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- , vom 6. Juli 2012
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- hat vorgelegen.
- Nack
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- Rothfuß
- Jäger
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- Hebenstreit
- Cirener
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