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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 272/03
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- 27. August 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Untreue
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 beschlossen:
- 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das
- Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1999 wird
- verworfen.
- 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
- wird als unzulässig verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- I. Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 4. Oktober 1999
- wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Verkündung des Urteils erklärten
- der Angeklagte und der Staatsanwalt Rechtsmittelverzicht; das Urteil wurde am
- selben Tage rechtskräftig.
- Nunmehr hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom
- 3. Februar 2003 beim Landgericht Revision gegen das vorbezeichnete Urteil
- eingelegt und beantragt, ihm hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
- gewähren. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, das gegen ihn ergangene Urteil beruhe auf einer Absprache. Bedingung für dieses sei gewesen,
- daß er das Urteil nach seiner Verkündung sofort rechtskräftig werden lasse und
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- Rechtsmittelverzicht erkläre. Diese Absprache sei indessen nicht protokolliert
- worden. Das seinerzeit von ihm abgelegte Geständnis sei falsch gewesen.
- Aufgrund des von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts habe er keine Revision
- einlegen können. Keiner seiner Verteidiger habe ihn jemals darauf hingewiesen, daß dies jedoch sehr wohl möglich gewesen wäre. Erst am Sonntag, dem
- 26. Januar 2003 habe ihm ein Rechtsanwalt aus München mitgeteilt, daß in
- solchen Fällen Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Dies sei ihm, dem Angeklagten, wie auch diesem Rechtsanwalt bis dahin unbekannt gewesen; der
- Rechtsanwalt habe das erst bei einer Fortbildungsveranstaltung an dem besagten Wochenende erfahren.
- II. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- zur Einlegung der Revision gegen das bezeichnete Urteil liegen nicht vor. Der
- Antragsteller hat die Revisionseinlegungsfrist nicht unverschuldet versäumt
- (vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelverzicht die
- Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. Dieser
- Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Verzichtserklärung ist
- grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur Senat StV 2000, 542,
- 543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden,
- die ausnahmsweise anderes bewirken kann (vgl. BGH aaO), liegt nach dem
- Vortrag des Antragstellers nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar. Der
- Angeklagte hat seinerzeit den Rechtsmittelverzicht ausweislich des Protokolls
- der Hauptverhandlung „nach Rücksprache mit seinen Verteidigern“ erklärt. Das
- Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den Anforderungen an eine verfahrensbeendende Absprache - wie auch eine andere rechtliche Bewertung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen (BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01; siehe auch Wendisch in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 44 Rdn. 27, 54). Der verteidigte Ange-
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- klagte war damals nicht gehindert, Revision einzulegen und die Frist dafür zu
- wahren. Seine Beweggründe, hiervon abzusehen, sind für die Frage der Wiedereinsetzung grundsätzlich unerheblich.
- III. Die Revision des Angeklagten ist danach als unzulässig zu verwerfen
- (§ 349 Abs. 1 StPO). Das - erst jetzt - angefochtene Urteil des Landgerichts ist
- mit dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft am
- Tage seiner Verkündung in Rechtskraft erwachsen und deshalb der Revision
- nicht mehr zugänglich.
- Nack
-
- Wahl
- Kolz
-
- Schluckebier
- Elf
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