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956 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 267/02
  4. vom
  5. 27. August 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Mordes u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Stuttgart vom 15. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  17. Auslagen zu tragen.
  18. Ergänzend bemerkt der Senat:
  19. Das Urteil ist, soweit es um die Verwertung der Aussagen des Angeklagten bei der Polizei geht, rechtsfehlerfrei. Ein Fall des Teilschweigens im Sinne des Urteils des 3. Strafsenats vom 18. April
  20. 2002
  21. - 3 StR 370/01 -, NJW 2002, 2260 liegt hier nicht vor.
  22. Nack
  23. Wahl
  24. Schluckebier
  25. Boetticher
  26. Kolz