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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 265/02
  4. vom
  5. 14. August 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
  9. in nicht geringer Menge
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Stuttgart vom 24. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da
  14. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  15. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. 1. Der Angeklagte ist von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht befreit und genießt auch sonst keine Immunität vor Verfolgung
  19. wegen der gegenständlichen Tat. Er handelte nicht in amtlicher
  20. Eigenschaft und hielt sich auch nicht in solcher in Deutschland
  21. auf (vgl. §§ 18, 20 Abs. 1 GVG). Auch unter völkerrechtlichen
  22. Maßstäben kommt ihm eine uneingeschränkte persönliche Immunität ersichtlich nicht zu (§ 20 Abs. 2 GVG; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 25. Aufl. § 20 GVG Rdn. 4 m.w.
  23. Nachw.). Der bei der US-amerikanischen Botschaft in Caracas/
  24. Venezuela eingesetzte Angeklagte, ein Sergeant der USamerikanischen Armee und Inhaber eines "Diplomatic Passport", hatte sich dort Urlaub genommen und war nach Amsterdam geflogen (vgl. im Zusammenhang der Urteilsgründe UA
  25. S. 12), woran sich dann die Tatausführung - der Transport
  26. -3-
  27. vermeintlicher Betäubungsmittel von den Niederlanden nach
  28. Deutschland - anschloß.
  29. 2. Auf der Ablehnung des Beweisbegehrens, das auf Beiziehung
  30. der für den Tatzeitraum erstellten Mobiltelefon-Abrechnung des
  31. Angeklagten aus Venezuela und deren Verlesung gerichtet
  32. war, kann das Urteil nicht beruhen. Der Antrag war als Beweisermittlungsantrag gefaßt; er gab im Behauptungsteil lediglich
  33. ein Beweisziel an (Z.
  34. habe den Angeklagten nicht ange-
  35. rufen; vgl. dazu BGHSt 39, 251). Unter Aufklärungsgesichtspunkten mußte die Strafkammer dem ersichtlich nicht nachgehen, nachdem Z.
  36. von dem Anruf berichtet, der Angeklagte
  37. selbst ihn im Ermittlungsverfahren bestätigt hatte und der Angeklagte dann tatsächlich von Venezuela in die Niederlande
  38. gereist und im Anschluß an den Drogentransport in D.
  39. festgenommen worden war. Selbst wenn der Antrag dahin auszulegen gewesen wäre, daß die Verteidigung bewiesen sehen
  40. wollte, Z.
  41. habe den Angeklagten nicht auf seinem Mobil-
  42. telefon angerufen und dies müsse sich auch aus der Abrechnung ergeben (für letzteres war allerdings bei Antragstellung in
  43. der Hauptverhandlung kein Beweis angetreten worden, obgleich eine solche Abrechnungspraxis von der hiesigen abwiche), so schließt der Senat angesichts der gesamten Beweisumstände aus, daß die Strafkammer insgesamt zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Beweisergebnis hätte kommen können, wenn sich tatsächlich ergeben hätte, daß der Anruf Z.
  44. s im Vorfeld der Tat den Angeklagten nicht auf des-
  45. sen Mobiltelefon erreicht hätte. Die Entgegennahme des Ge-
  46. -4-
  47. sprächs auf einem anderen Anschluß war nicht so fernliegend,
  48. als daß mit einer dahingehenden Würdigung nicht hätte gerechnet werden müssen.
  49. Schäfer
  50. Nack
  51. Boetticher
  52. Herr RiBGH Hebenstreit ist
  53. infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
  54. Schluckebier
  55. Nack