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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 252/13
  4. vom
  5. 8. August 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. hier:
  11. Anhörungsrüge
  12. -2-
  13. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2013 beschlossen:
  14. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
  15. vom 9. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Angeklagte erhebt mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 6. August
  19. 2013 eine Gehörsrüge. Hierfür trägt er allein vor, es sei nicht ersichtlich, ob die
  20. „materielle Revisionsbegründung“ zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats
  21. bereits vorgelegen hat und bezieht sich auf das Vorbringen in diesem Schriftsatz vom 8. Juli 2013.
  22. 2
  23. Damit sind schon die Voraussetzungen des § 356a Satz 2 StPO nicht erfüllt, da der Angeklagte nicht vorträgt, wann er Kenntnis von dem Senatsbeschluss erhalten hat. Die Zusendung ist am 19. Juli 2013 veranlasst worden.
  24. 3
  25. Der Antrag wäre aber auch in der Sache unbegründet. Dass der Schriftsatz vom 8. Juli 2013 dem Senat bei der Entscheidungsfassung vorgelegen hat,
  26. ergibt sich aus dem Beschluss vom 9. Juli 2013. Im Übrigen stellt allein der
  27. -3-
  28. Umstand, dass der Senat das Vorbringen des Angeklagten nicht für durchgreifend erachtet hat, keinen Gehörsverstoß dar.
  29. Wahl
  30. Jäger
  31. Radtke
  32. Cirener
  33. Mosbacher