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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 252/13
- vom
- 8. August 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
- hier:
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- Anhörungsrüge
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2013 beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
- vom 9. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Angeklagte erhebt mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 6. August
- 2013 eine Gehörsrüge. Hierfür trägt er allein vor, es sei nicht ersichtlich, ob die
- „materielle Revisionsbegründung“ zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats
- bereits vorgelegen hat und bezieht sich auf das Vorbringen in diesem Schriftsatz vom 8. Juli 2013.
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- 2
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- Damit sind schon die Voraussetzungen des § 356a Satz 2 StPO nicht erfüllt, da der Angeklagte nicht vorträgt, wann er Kenntnis von dem Senatsbeschluss erhalten hat. Die Zusendung ist am 19. Juli 2013 veranlasst worden.
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- 3
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- Der Antrag wäre aber auch in der Sache unbegründet. Dass der Schriftsatz vom 8. Juli 2013 dem Senat bei der Entscheidungsfassung vorgelegen hat,
- ergibt sich aus dem Beschluss vom 9. Juli 2013. Im Übrigen stellt allein der
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- -3-
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- Umstand, dass der Senat das Vorbringen des Angeklagten nicht für durchgreifend erachtet hat, keinen Gehörsverstoß dar.
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- Wahl
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- Jäger
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- Radtke
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- Cirener
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- Mosbacher
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