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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 193/07
  4. vom
  5. 8. Mai 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Anstiftung zur Brandstiftung
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 beschlossen:
  11. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. München I vom 8. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  13. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  14. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung, die Strafkammer habe eine "Relativierung des Geständnisses", das im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden
  15. war, vorgenommen, geht fehl. Die Kammer hat ausgeführt, es habe bei der Gewichtung des Geständnisses nicht unberücksichtigt
  16. bleiben können, dass die Angeklagte "während der Hauptverhandlung keine allzu große Reue hat erkennen lassen; vielmehr ließ sie
  17. das Geständnis über ihren Verteidiger erklären und teilte selbst
  18. nur ihre persönlichen Verhältnisse mit, wobei sie darauf bedacht
  19. war, Mitleid für ihre Situation zu wecken".
  20. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Grundsatz,
  21. dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt
  22. werden kann (st. Rspr., vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46
  23. Rdn. 50), ist hier nicht einschlägig. Das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann dann geringer sein, wenn wie hier prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die Kammer
  24. dies durch das in den Urteilsgründen dargelegte sonstige Prozess-
  25. -3-
  26. verhalten bestätigt sah (vgl. G. Schäfer, Strafzumessung 3. Aufl.
  27. Rdn. 383 f.).
  28. Nack
  29. Wahl
  30. Kolz
  31. Boetticher
  32. Graf