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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 181/07
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- 25. April 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u. a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Stuttgart vom 27. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe verworfen,
- dass der Ausspruch über die Einziehung des Mobiltelefons Motorola C 350, Farbe silbern, mit SIM-Karte Debitel/E-Plus (Ass.
- Nr. 12.1) entfällt.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
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- 1. Der Angeklagte gehörte einer Bande an, deren Mitglieder mittels unwahrer Angaben über Identität, Wohnsitz und Einkommensverhältnisse, die
- mehrfach durch Vorlage gefälschter Urkunden erhärtet wurden, in Autohäusern
- gegen (meist geringe) Anzahlung die Übergabe hochwertiger Pkws anstrebten
- und wiederholt auch erreichten. Soweit sie Erfolg hatten, wurden die Pkws dann
- in einem Autohaus des Angeklagten in Bergamo verwertet.
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- Deshalb wurde der Angeklagte in einer Reihe von Fällen je nach Geschehensablauf wegen vollendeten oder versuchten gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugs, teilweise in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßig begangener Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ein an-
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- lässlich seiner Festnahme in einem Autohaus beim Angeklagten sichergestellter
- Geldbetrag und zwei Mobiltelefone wurden eingezogen.
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- 2. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte
- Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen hinsichtlich des Schuldspruchs, des
- Strafausspruchs, des Geldbetrages und eines der beiden Mobiltelefone erfolglos
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 3. Hinsichtlich des zweiten Mobiltelefons hat der Generalbundesanwalt unter anderem ausgeführt:
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- „Die Einziehung des Mobiltelefons C 350 … ist … zu beanstanden. Im
- Gegensatz zu dem Mobiltelefon Motorola schwarz … hat der Tatrichter keine
- Feststellungen zu einer Verwendung des zweiten sichergestellten Mobiltelefons
- getroffen. Die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 StGB ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden
- oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom
- Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6). Auszuschließen ist, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können.“
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- Dem verschließt sich der Senat nicht (§ 349 Abs. 4 StPO).
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- 4. Der aufgeführte geringe Teilerfolg der Revision hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluss (§ 473 Abs. 4 StPO).
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- 5. Dem Antrag, in der Urteilsformel die zur Kennzeichnung der Betrugsund Urkundsdelikte verwendeten Worte „bandenmäßig“ und „gewerbsmäßig“ zu
- streichen, folgt der Senat nicht. Wird Betrug banden- und gewerbsmäßig begangen, liegt nicht lediglich ein nur für die Strafzumessung bedeutsames Regelbeispiel vor; vielmehr enthält § 263 Abs. 5 StGB einen Qualifikationstatbestand, der
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- die Tat, wenn sie, wie hier, kumulativ banden- und gewerbsmäßig begangen ist,
- zum Verbrechen macht (Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 263 Rdn. 131). Für
- banden- und gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB)
- gilt dies in gleicher Weise (Tröndle/Fischer aaO § 267 Rdn. 43). Ist jedoch ein
- eigener Straftatbestand mit besonderen Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so
- ist dies, wie hier zutreffend geschehen, in der Urteilsformel durch Aufführung dieser Qualifikationsmerkmale zum Ausdruck zu bringen (Meyer-Goßner, StPO 49.
- Aufl. § 260 Rdn. 25. m. w. N.).
- Nack
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- Wahl
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- Kolz
- Frau RiinBGH Elf ist urlaubsabwesend und daher an der
- Unterschrift gehindert.
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- Hebenstreit
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- Nack
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