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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 157/10
  4. vom
  5. 29. Juni 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Diebstahls u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Würzburg vom 29. Oktober 2009 wird verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls in 19 Fällen und versuchten
  17. Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die zu einer Tat
  18. näher ausgeführte Sachrüge und auf zwei den Strafausspruch betreffende Verfahrensrügen gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
  19. 2
  20. 1. In einem Fall haben der Angeklagte und ein Mittäter aus einem fremden Pkw arbeitsteilig mehrere Geräte ausgebaut und unter sich aufgeteilt. Der
  21. Angeklagte hat demgegenüber angegeben, er habe zwar in Kenntnis aller Umstände den Mittäter zum Tatort gefahren, dessen Tatbegehung abgesichert und
  22. einen Teil der Beute bekommen, aber nichts selbst ausgebaut. Es kann offen
  23. bleiben, ob diese im Urteil und von der Revision eingehend behandelte Differenz
  24. für den Strafausspruch oder sogar für den Schuldspruch bedeutsam sein könnte,
  25. da die Beweiswürdigung entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei
  26. ist. Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Mittäters, dessen Angaben
  27. sich auch in einem anderen vom Angeklagten nicht eingeräumten Fall im Blick
  28. auf die Aussagen eines weiteren Mittäters als zutreffend erwiesen haben. Soweit
  29. ergänzend ausgeführt ist, der Angeklagte sei nicht der „Typ“, der abseits des
  30. Tatorts wartet, ist mit dieser umgangssprachlich formulierten Erwägung offen-
  31. -3-
  32. sichtlich auf die zu den übrigen Taten gewonnenen Erkenntnisse verwiesen.
  33. Auch sonst ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.
  34. 3
  35. 2. Gleiches gilt für den Strafausspruch. Zum Revisionsvorbringen bemerkt der Senat:
  36. 4
  37. Hinsichtlich der dem Angeklagten in mehreren Fällen tateinheitlich zum
  38. Diebstahl zur Last gelegten Sachbeschädigung wurde in der Hauptverhandlung
  39. gemäß § 154a StPO verfahren. Die vom Angeklagten verschuldeten Schäden
  40. sind trotzdem ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang macht die Revision mehrere Mängel geltend:
  41. 5
  42. a) Der Angeklagte sei nicht auf die mögliche strafschärfende Bewertung
  43. der Sachschäden hingewiesen worden.
  44. 6
  45. b) In zwei Fällen seien die Schäden näher festgestellt und quantifiziert
  46. worden. Sachbeschädigung habe dem Angeklagten aber nicht nur in diesen,
  47. sondern auch in weiteren Fällen zur Last gelegen; da die Schäden strafschärfend
  48. berücksichtigt seien, sei zu besorgen, dass dies sämtliche gemäß § 154a StPO
  49. behandelten Schäden betreffe, auch soweit sie in den Urteilsgründen nicht überprüfbar dargelegt seien.
  50. 7
  51. 3. Dieses Vorbringen bleibt erfolglos.
  52. 8
  53. a) Der Vortrag zu dem unterbliebenen Hinweis ist widersprüchlich (1); der
  54. Hinweis wurde erteilt (2).
  55. 9
  56. (1) Bei den Ausführungen zur unzulänglichen Darlegung der Schäden in
  57. den Urteilsgründen heißt es, dieser Mangel sei „unabhängig davon, ob
  58. dass
  59. bzw.
  60. (Hervorhebung hier vorgenommen) die Kammer hinsichtlich der ausge-
  61. -4-
  62. schiedenen Tatteile einen solchen Hinweis <gemeint: auf die mögliche strafschärfende Bewertung> gegeben hat“.
  63. 10
  64. Es ist als sowohl vorgetragen, dass der Hinweis nicht erteilt wurde, als
  65. auch, dass er doch erteilt wurde. In tatsächlicher Hinsicht widersprüchliches Vorbringen innerhalb der Revisionsbegründung - sei es auch in unterschiedlichen
  66. Zusammenhängen - kann aber schon im Ansatz nicht Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein (BGH NStZ 2008, 353; b. Sander/Cirener NStZ-RR
  67. 2008, 1). Die auf den angeblich unterbliebenen Hinweis gestützte Rüge geht daher fehl, ohne dass es auf weiteres noch ankäme.
  68. 11
  69. (2) Die Rüge bliebe aber auch sonst erfolglos. Aus dem Protokoll der
  70. Hauptverhandlung ergibt sich zu dem Hinweis nichts, im Urteil heißt es, der Vorsitzende habe den Hinweis erteilt. Die Revision ist im Kern darauf gestützt, ein
  71. solcher Hinweis sei als wesentliche Verfahrensförmlichkeit gemäß § 274 StPO
  72. nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll beweisbar (so ohne nähere Begründung auch OLG München NJW 2010, 1826, 1827; OLG Hamm NStZ-RR 2003,
  73. 368; Beulke in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 154 Rdn. 59), nicht aber durch
  74. die Urteilsgründe (BGH NJW 1976, 977, 978; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl.
  75. § 274 Rdn. 3 m.w.N.). Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Ein nach Maßgabe
  76. des Einzelfalls erforderlicher (vgl. BGH NStZ 2004, 277, 278 m.w.N.) Hinweis auf
  77. die beabsichtigte Verwertung von gemäß §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenem
  78. Verfahrensstoff bei der Beweiswürdigung oder Strafzumessung ist keine wesentliche Verfahrensförmlichkeit. Er betrifft die Tatsachengrundlage des Urteils. Bei
  79. einem anderweit erforderlichen Hinweis auf wesentliche Änderungen in tatsächlicher Hinsicht (§ 265 StPO) handelt es sich regelmäßig nicht um eine wesentliche
  80. Verfahrensförmlichkeit (vgl. zusammenfassend Stuckenberg in KMR § 265 StPO
  81. Rdn. 57, 61 ff. m.w.N.). Für den hier in Rede stehenden, ebenfalls Tatsachen
  82. betreffenden Hinweis kann nichts anderes gelten (vgl. Rieß NStZ 1987, 134, 135
  83. -5-
  84. <Anm. zu BGH aaO 134>; Schimansky MDR 1986, 283; im Ergebnis ebenso
  85. Pelchen JR 1986, 166, 167). Auch wenn die Aufnahme eines solchen Hinweises
  86. in das - zur Dokumentation von Verfahrensgeschehen eher als das Urteil geeignete - Hauptverhandlungsprotokoll dennoch zweckmäßig ist (vgl. Schimansky
  87. aaO 284), ist dieses also nicht das einzig zulässige Beweismittel. Angesichts der
  88. Urteilsgründe ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht
  89. zweifelhaft, dass der Hinweis hier erteilt wurde.
  90. b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Urteil weder dem Grunde noch der
  91. 12
  92. Höhe nach festgestellte Schäden strafschärfend berücksichtigt wurden. Allein
  93. daraus, dass dem Angeklagten nicht nur in den Fällen, in denen Schäden festgestellt sind, ebenfalls gemäß § 154a Abs. 2 StPO behandelte Schäden zur Last
  94. lagen, folgt dies nicht. Erhärtet wird dies dadurch, dass die ausdrücklich am jeweiligen Beutewert orientierten Einzelstrafen trotz einer gegenüber sonstigen
  95. Taten nicht wertvolleren Beute in den Fällen etwas höher sind, in denen zusätzlich noch Schäden ausdrücklich festgestellt und strafschärfend bewertet sind.
  96. Nack
  97. Wahl
  98. Jäger
  99. Graf
  100. Sander