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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 149/09
- vom
- 13. Mai 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Steuerhehlerei u.a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
- Landshut vom 24. November 2008 aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. März 2009 zutreffend dargelegten Gründen im
- Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen
- Steuerhehlerei und des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in sieben
- Fällen schuldig ist.
- Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer für die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Nack
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- Wahl
- Jäger
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- Hebenstreit
- Sander
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