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745 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 149/09
  4. vom
  5. 13. Mai 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Steuerhehlerei u.a.
  9. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2
  10. und 4 StPO beschlossen:
  11. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
  12. Landshut vom 24. November 2008 aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. März 2009 zutreffend dargelegten Gründen im
  13. Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen
  14. Steuerhehlerei und des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in sieben
  15. Fällen schuldig ist.
  16. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  17. Der Beschwerdeführer für die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  18. Nack
  19. Wahl
  20. Jäger
  21. Hebenstreit
  22. Sander