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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 144/07
- vom
- 8. Mai 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Totschlags u. a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Landshut vom 7. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Tateinheit mit versuchtem Totschlag erfolgte Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und gefährlicher Körperverletzung sowie die in
- Tateinheit mit versuchtem schweren Raub erfolgte Verurteilung
- wegen Körperverletzung entfallen, weil diese Taten verjährt sind.
- Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt, da der Senat ausschließen kann, dass die Strafkammer
- geringere Einzelstrafen verhängt hätte, zumal auch verjährte Taten straferschwerend gewertet werden können.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Nack
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- Hebenstreit
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- Graf
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