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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 121/12
  4. vom
  5. 10. Juli 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Diebstahls u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
  11. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Augsburg vom 13. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  14. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
  15. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  16. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung
  17. des Landgerichts gemäß § 8 Abs. 1 StrEG im oben genannten Urteil,
  18. ihm eine Entschädigung (§ 2 Abs. 1 StrEG) für die zunächst (vom
  19. 21. Januar 2011 bis zum 16. Juni 2011) allein wegen des Verdachts
  20. des besonders schweren Raubes - insoweit wurde das Verfahren in
  21. der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt - erlittene
  22. Untersuchungshaft zu versagen, wird verworfen. Das Landgericht ist
  23. nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit zutreffend davon ausgegangen, dass die etwa neunmonatige Untersuchungshaft gemäß
  24. § 52a Satz 1 JGG auf die erkannte Jugendstrafe von einem Jahr und
  25. drei Monaten, die im gleichen Verfahren wegen anderer Delikte verhängt wurde, angerechnet wird, auch wenn deren Vollstreckung zur
  26. Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1978
  27. - 3 StR 143/78, BGHSt 28, 29, 30 f. und vom 28. März 1995 - 1 StR
  28. 114/95). Die verbüßte Untersuchungshaft war im Übrigen ausweislich
  29. der Urteilsgründe maßgeblicher Grund dafür, dass eine günstige Kriminalprognose festgestellt und deshalb die (weitere) Vollstreckung zur
  30. Bewährung ausgesetzt werden konnte.
  31. Damit ist ein Fall der möglichen Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft nicht gegeben.
  32. -3-
  33. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
  34. Nack
  35. Rothfuß
  36. Jäger
  37. Hebenstreit
  38. Cirener