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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 1 StR 117/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 10. Juli 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. November 2001 wird als unbegründet
  12. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  13. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
  14. Zu der von der Revision erhobenen Sachrüge bemerkt der Senat ergänzend:
  15. Bereits die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Interessen
  16. des Angeklagten an einem Brand in dem Lokal sowie zum Inhalt der Besprechungen zwischen E.
  17. , einem Bekannten
  18. des Angeklagten, mit den Zeugen H.
  19. , C.
  20. F.
  21. , S.
  22. ,
  23. über die Vorbereitungen und die Tat-
  24. durchführung durch den als Brandleger gewonnenen
  25. V.
  26. tragen den Schuldspruch wegen Anstiftung zur ver-
  27. suchten schweren Brandstiftung. Die nunmehr getroffenen
  28. Feststellungen zur eigentlichen Ausführung der Tat, insbesondere zum Betreten des Lokals, ergeben nichts anderes. Die mit
  29. der Vorbereitung der Tat betrauten früheren Mitangeklagten
  30. S.
  31. V.
  32. und C.
  33. haben vor dem Brand dem Zeugen
  34. das Lokal gezeigt. V.
  35. Zeugen S.
  36. hat dabei gegenüber dem
  37. erklärt, der Zugang zu dem Lokal durch die
  38. -3-
  39. als Lokaleingang dienende hölzerne Windfangtür sei „kein
  40. Problem, der Tür gebe er einen Tritt, dann sei sie offen“ (UA S.
  41. 33). Die Strafkammer hat widerspruchsfrei dargelegt, daß
  42. V.
  43. die - nur eintourig vorgeschlossene - Windfangtür mit
  44. einem gewissen Kraftaufwand und ohne nachhaltige Beschädigungen geöffnet und das Innere des Lokals zur Brandlegung
  45. betreten hat.
  46. Angesichts der nunmehr getroffenen Feststellungen zur eigentlichen Tatausführung sowie der übrigen Gesamtumstände liegt
  47. es fern, die Lokalpächter Ci.
  48. und Ci.
  49. -W.
  50. – die im
  51. Gegensatz zum Angeklagten keine Versicherungsleistungen zu
  52. erwarten hatten – könnten ein Interesse daran gehabt haben,
  53. die Windfangtür nicht sorgfältig zu verschließen, um dem
  54. Brandleger V.
  55. den Zutritt zum Lokal zu verschaffen. Je-
  56. denfalls lassen die Urteilsgründe, mit denen die Strafkammer
  57. jede Beteiligung der Lokalpächter an der Brandlegung ausgeschlossen hat, keinen Rechtsfehler erkennen.
  58. Schäfer
  59. Kolz
  60. Nack
  61. Hebenstreit
  62. Boetticher