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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XII ZR 277/00
  5. Verkündet am:
  6. 27. August 2003
  7. Küpferle,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 16. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber, Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina
  15. für Recht erkannt:
  16. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats
  17. des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. August 2000 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
  18. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  19. Von Rechts wegen
  20. Tatbestand:
  21. Die Parteien streiten über den Umfang der Nutzungsbefugnis aus einem
  22. Mietvertrag.
  23. Die Klägerin schloß am 11./22. November 1994 mit der Beklagten einen
  24. schriftlichen Mietvertrag über eine bebaute Grundstücksteilfläche (Speicher C)
  25. auf die Dauer von 30 Jahren mit 25-jähriger Verlängerungsoption. Der Mietgegenstand ist in § 1 des Mietvertrages wie folgt beschrieben:
  26. "a) im Eigentum des Mieters: Gebäude
  27. b) im Eigentum der DB AG: Grund und Boden"
  28. -3-
  29. Die Mietsache sollte gemäß § 2 des Mietvertrages "zur Nutzung mit den
  30. bestehenden Gebäuden als Wirtschaftsgebäude" verwendet werden. § 2 lautet
  31. weiter wie folgt:
  32. "Das uneingeschränkte Eigentum und Nutzungsrecht am Gebäude wird
  33. auf jeden Fall gewährleistet, auch bei Wahrnehmung der Verlängerungsoption gemäß § 18 (4). Diese Regelung hat Vorrang vor allen sonstigen
  34. folgenden Vertragsbedingungen."
  35. Die Parteien gingen davon aus, daß an dem Gebäude ein von Grund und
  36. Boden gesondertes Eigentum der Beklagten bestand, wie es nach dem Recht
  37. der DDR möglich war. Sie einigten sich dahin, daß die Klägerin das Gebäude
  38. erwerben sollte. Mit privatschriftlichem Kaufvertrag vom 22. November 1994
  39. kaufte die Klägerin das Gebäude von der Immobilienfirma R., an die die Beklagte das Gebäude zuvor veräußert hatte. Weder die Immobilienfirma R. noch die
  40. Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes geworden, weil kein getrenntes Gebäudeeigentum, welches gesondert hätte übertragen werden können, bestand.
  41. In der Folge zahlte die Klägerin die vereinbarte Miete und setzte das Gebäude
  42. instand.
  43. Mit Schreiben vom 14. September 1999 kündigte die Beklagte fristlos mit
  44. der Begründung, die Klägerin könne mangels Eigentums an dem Gebäude die
  45. Mietsache nicht vertragsgemäß nutzen.
  46. Mit der Klage verlangt die Klägerin festzustellen, daß sie berechtigt ist,
  47. die gemieteten Teilflächen und das darauf stehende Gebäude aufgrund des
  48. Mietvertrages vom 11./22. November 1994 uneingeschränkt zu nutzen. Die Beklagte hat für den Fall, daß der Klage stattgegeben wird, Hilfswiderklage auf
  49. Zahlung einer erhöhten Miete für die Nutzung des Gebäudes rückwirkend ab
  50. Mietvertragsbeginn und für die Zukunft erhoben.
  51. -4-
  52. Das Landgericht hat durch den Einzelrichter der Klage stattgegeben und
  53. die Widerklage abgewiesen, obwohl der Rechtsstreit nicht dem Einzelrichter
  54. übertragen worden war. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat angenommene Revision der Klägerin, mit der sie
  55. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
  56. Entscheidungsgründe:
  57. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
  58. 1. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei unbegründet; die Klägerin könne aus dem Mietvertrag vom
  59. 11./22. November 1994 kein Nutzungsrecht für das Gebäude „Speicher C“ herleiten. Der Mietvertrag lasse eine Auslegung dahin, daß die Beklagte nicht nur
  60. das Grundstück, sondern auch das Gebäude der Klägerin zur Nutzung überlassen habe, nicht zu. Aus der Beschreibung des Mietgegenstandes in § 1 des
  61. Mietvertrages ergebe sich, daß nur der Grund und Boden, nicht aber das Gebäude vermietet worden sei. Demgemäß sei § 2 des Mietvertrages dahin zu
  62. verstehen, daß die Beklagte nur das vermeintliche Eigentum der Klägerin am
  63. Gebäude und das hieraus resultierende Nutzungsrecht am Gebäude habe gewährleisten wollen.
  64. Ein Anspruch der Klägerin auf Nutzung des Gebäudes lasse sich auch
  65. nicht aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten.
  66. Zwar sei die gemeinsame Vorstellung der Parteien, die Klägerin könne an dem
  67. -5-
  68. Gebäude „Speicher C“ selbständiges Gebäudeeigentum erwerben, Grundlage
  69. des Mietvertrages geworden. Die bei Wegfall der Geschäftsgrundlage grundsätzlich eintretende Rechtsfolge der Vertragsanpassung komme hier jedoch
  70. nicht in Betracht, weil die Fortsetzung des Vertrages für die Beklagte im Hinblick auf die Dauer des Mietvertrages unzumutbar sei. Im vorliegenden Fall führe die Interessenabwägung deshalb zur Vertragsaufhebung.
  71. Das Berufungsgericht hat gemäß § 540 ZPO a.F. in der Sache selbst
  72. entschieden, obwohl der Rechtsstreit an einem wesentlichen Verfahrensmangel
  73. litt, weil er in erster Instanz durch den Einzelrichter entschieden worden ist, ohne auf ihn übertragen worden zu sein. Es hat eine Zurückverweisung an die
  74. erste Instanz für nicht sachdienlich gehalten, weil der Rechtsstreit ohne weitere
  75. Sachaufklärung und Beweiserhebung zur Entscheidung reif sei.
  76. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten
  77. einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
  78. 2. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe
  79. die Parteien nicht ausdrücklich dazu angehört, daß es beabsichtige, den
  80. Rechtsstreit nicht gemäß § 539 ZPO a.F. an das Landgericht zurückzuverweisen, sondern nach § 540 ZPO a.F. selbst zu entscheiden. Diese Rüge hat der
  81. Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.).
  82. 3. Mit Recht und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen hat
  83. das Berufungsgericht das Vorliegen eines Kündigungsgrundes wegen einer
  84. Pflichtverletzung der Klägerin nach § 15 Abs. 2 a des Mietvertrages verneint.
  85. Die Klägerin hat dadurch, daß sie kein Eigentum an dem Gebäude erworben
  86. hat und deshalb daraus kein Recht zur Nutzung des Gebäudes ableiten kann,
  87. nicht gegen vertragliche Pflichten verstoßen.
  88. -6-
  89. 4. Zu Recht rügt die Revision jedoch, das Berufungsgericht habe bei der
  90. Auslegung des Mietvertrages dahin, daß er nur die Nutzung von Grund und Boden, nicht aber auch des Gebäudes gestatte, gegen anerkannte Auslegungsregeln verstoßen.
  91. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung von § 2 des Mietvertrages
  92. einen wesentlichen für die Auslegung erheblichen Umstand außer acht gelassen. Unstreitig wussten die Parteien, daß die Klägerin bei Abschluß des Mietvertrages nicht Eigentümerin des Gebäudes war. Es lagen lediglich privatschriftliche Kaufverträge vor; eine Eintragung im Grundbuch (Gebäudegrundbuchblatt) war nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund verstößt die Auslegung von
  93. § 2 des Mietvertrages durch das Berufungsgericht, die Beklagte habe der Klägerin nur das aus dem Eigentum resultierende Nutzungsrecht, nicht aber ein
  94. eigenständiges Nutzungsrecht am Gebäude gewährleisten wollen, gegen das
  95. Gebot der interessengerechten Auslegung. War nämlich noch nicht sicher, daß
  96. die Klägerin Eigentümerin des Gebäudes wird, so kann § 2 Abs. 1 Satz 3 des
  97. Mietvertrages, wonach die Beklagte der Klägerin das uneingeschränkte Eigentum und Nutzungsrecht am Gebäude auf jeden Fall gewährleistet, interessengerecht nur dahin verstanden werden, daß damit die von den Parteien unstreitig
  98. beabsichtigte langfristige Nutzung auch des Gebäudes sichergestellt werden
  99. sollte, ohne die der Mietvertrag über Grund und Boden sinnlos war. Denn die
  100. Klägerin, die - mit Kenntnis der Beklagten - das unstreitig erheblich renovierungsbedürftige Wirtschaftsgebäude instandsetzen wollte, bedurfte angesichts
  101. der nicht unerheblichen Investitionskosten der Planungssicherheit, und zwar
  102. auch für den Fall, daß der geplante Eigentumserwerb - aus welchen Gründen
  103. auch immer - fehlschlagen sollte. Diese Sicherheit sollte ihr die in § 2 des Mietvertrags garantierte langfristige Nutzungsmöglichkeit gewährleisten.
  104. -7-
  105. Eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, wie sie das Berufungsurteil vornimmt, kommt daher schon deshalb nicht in
  106. Betracht, weil die Parteien die Nutzung des Gebäudes zum Vertragsinhalt gemacht haben. Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch
  107. nur die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluß
  108. aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien
  109. von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf
  110. denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (vgl. BGH Urteile vom
  111. 6. Dezember 1989 - VIII ZR 310/88 - BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 16;
  112. vom 24. November 1988 - VII ZR 222/87 - NJW-RR 1989, 775; vom 14. März
  113. 1990 - VIII ZR 18/89 - NJW-RR 1990, 817, 819).
  114. Eine interessengerechte Auslegung des Mietvertrages führt deshalb zu
  115. dem Ergebnis, daß die Parteien für den Fall, daß die Klägerin kein Eigentum an
  116. dem Gebäude erwirbt, dieses jedenfalls langfristig nutzen darf.
  117. 5. Die Hilfswiderklage ist unbegründet. Die Beklagte hat, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung zusätzlichen Nutzungsentgelts für das Gebäude.
  118. Eine ergänzende Vertragsauslegung verhilft dem Begehren der Beklagten nicht zum Erfolg. Bei der ergänzenden Auslegung ist unter Berücksichtigung
  119. aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, wie die Parteien bei
  120. einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als
  121. redliche Vertragspartner den offen gebliebenen Punkt geregelt hätten (BGH
  122. Urteil vom 12. Februar 1997 - V ZR 250/96 – NJW 1998, 1219, 1220 m.w.N.).
  123. Die Parteien haben für den Fall, daß die Klägerin kein Eigentum an dem Gebäude erwirbt, über die Vereinbarung einer Nutzungsbefugnis der Klägerin hinaus keine weiteren Regelungen getroffen. Sie haben auch kein gesondertes
  124. -8-
  125. Nutzungsentgelt vereinbart. Mit welchem Inhalt im einzelnen eine ergänzende
  126. Vertragsauslegung in Betracht kommt, kann offen bleiben, weil sie im Ergebnis
  127. zu keinem Anspruch auf zusätzliches Nutzungsentgelt führen würde.
  128. Den Parteien war bewußt, daß das Gebäude stark renovierungsbedürftig
  129. war und von der Beklagten als Wirtschaftsgebäude erst genutzt werden konnte,
  130. wenn sie es zuvor wie beabsichtigt instandgesetzt hatte. Ziel der Parteien war
  131. es, der Klägerin diese Nutzung mit Rücksicht auf die von ihr zu erbringenden
  132. erheblichen Investitionszulagen für die Dauer des Mietvertrages über den
  133. Grund und Boden zu sichern.
  134. Dies sollte durch die beabsichtigte Übertragung des Eigentums an dem
  135. Gebäude auf die Klägerin erreicht werden, was zugleich zur Folge gehabt hätte,
  136. daß die Instandsetzung und Instandhaltung des Gebäudes nicht mehr der Beklagten, sondern der Klägerin oblegen hätte. Im Gegenzug sollte die Beklagte
  137. den - mit Rücksicht auf den Zustand des Gebäudes ersichtlich niedrig bemessenen - Kaufpreis von 5.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten.
  138. Da jedoch kein Gebäudeeigentum bestand, das übertragen werden
  139. konnte, hätten die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Interessen eine Vereinbarung getroffen, mit der dieses Ziel auf
  140. möglichst ähnliche Weise hätte erreicht werden können. Dabei bedarf es hier
  141. keiner Entscheidung, ob dies am besten mit der Vereinbarung eines auf die
  142. Dauer des Mietverhältnisses über das Grundstück befristeten nießbrauchsähnlichen Rechtsverhältnisses zu erreichen war, das der Klägerin die Nutzung des
  143. Gebäudes gesichert hätte, ohne die Beklagte mit Instandsetzungspflichten (vgl.
  144. BGHZ 113, 179, 184; 52, 234, 237) und Instandhaltungspflichten (vgl. § 1041
  145. BGB) zu belasten, oder ob sich insoweit eher eine mietvertragliche Regelung
  146. angeboten hätte, sei es durch Einbeziehung des Gebäudes in den bestehenden
  147. -9-
  148. Mietvertrag über den Grund und Boden, sei es durch einen gesonderten langfristigen Mietvertrag über das Gebäude. Es muß den Parteien auch überlassen
  149. bleiben, die Einzelheiten einer solchen vertraglichen Lösung noch einverständlich zu regeln.
  150. Unbeschadet einer solchen Regelung steht aber schon jetzt fest, daß die
  151. Beklagte für die Nutzung des Gebäudes jedenfalls kein höheres Entgelt verlangen kann, als ihr in Gestalt der Einmalzahlung von 5.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer schon zugeflossen ist. Dies ergibt sich im Falle einer nießbrauchsähnlichen Lösung schon daraus, daß der befristete Nießbrauch gegenüber der
  152. Übertragung des Volleigentums als ein minus anzusehen ist, das kein höheres
  153. Entgelt rechtfertigen kann als den Kaufpreis für das Eigentum. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß die Beklagte nach Beendigung des Mietverhältnisses Aussicht darauf hat, ein instandgesetztes Gebäude zurückzuerhalten. Und im Falle einer mietvertraglichen Lösung wäre ein höheres Entgelt nur
  154. angemessen, wenn die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht bei der
  155. Beklagten verblieben wäre, was aber den Interessen der Parteien und den von
  156. ihnen verfolgten Zielen widersprochen hätte. Sie hätten daher redlicherweise
  157. vereinbart, daß die Klägerin die Instandsetzungs- und Instandhaltungslast übernimmt, die sie auch bei einem Eigentumserwerb zu tragen gehabt hätte.
  158. Sollten die Parteien, was ihnen unbenommen bleibt, für die Zukunft
  159. gleichwohl eine Regelung treffen wollen, bei der die Instandhaltungspflicht der
  160. Beklagten obliegt und die Klägerin mit Rücksicht darauf ein über den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis hinausgehendes Entgelt zahlt, stünde einem entsprechenden Zahlungsbegehren der Beklagten die Rechtskraft der Abweisung
  161. ihrer Widerklage jedenfalls nicht entgegen, weil es sich insoweit um einen
  162. nachträglich entstandenen, auf neuer vertraglicher Grundlage beruhenden An-
  163. - 10 -
  164. spruch handeln würde, der mit dem hier mit der Widerklage geltend gemachten
  165. Anspruch nicht identisch ist.
  166. 6. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht oder das Landgericht bedarf es nicht. Nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts zu ersetzen, wenn aufgrund des
  167. festgestellten Sachverhalts die Sache zur Endentscheidung reif ist. Das ist hier
  168. der Fall. Aus diesem Grund ist auch, trotz des wesentlichen Verfahrensmangels
  169. im ersten Rechtszug ( Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ), eine abschließende Entscheidung gemäß § 540 ZPO a. F. sachdienlich. Danach war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil wieder
  170. herzustellen.
  171. Dr. Hahne
  172. Gerber
  173. Sprick
  174. Bundesrichter Fuchs ist
  175. urlaubsbedingt an der
  176. Unterschriftsleistung
  177. verhindert.
  178. Hahne
  179. Vézina