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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 32/04
  4. vom
  5. 23. Februar 2005
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  10. Prof. Dr. Wagenitz und Dose
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats
  13. - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom
  14. 19. Januar 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig
  15. verworfen.
  16. Beschwerdewert: 219.855 €
  17. Gründe:
  18. I.
  19. Mit Urteil, Teilanerkenntnisurteil und zweitem Versäumnisurteil vom
  20. 30. Oktober 2003, das der Antragstellerin am 13. November 2003 zugestellt
  21. wurde, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt (beides inzwischen rechtskräftig), den Antragsgegner seinem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs
  22. von 102.258,38 € verurteilt und den Einspruch der Antragstellerin gegen das
  23. Teilversäumnisurteil vom 14. August 2003, durch das ihre Anträge auf weiteren
  24. Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen worden waren, mit der Begründung verworfen, sie sei zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch nicht erschienen.
  25. -3-
  26. Dagegen legte die Antragstellerin Berufung ein, die am 23. Dezember
  27. 2003 beim Oberlandesgericht einging, und beantragte mit Fax vom 29. Dezember 2003, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in
  28. den vorigen Stand zu gewähren.
  29. Mit Beschluß vom 19. Januar 2004 wies das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch mit der Begründung zurück, die Antragstellerin habe
  30. weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, ohne ein ihr zuzurechnendes Anwaltsverschulden gehindert gewesen zu sein, die Berufungsfrist zu wahren, und
  31. verwarf die Berufung zugleich als unzulässig.
  32. Am letzten Tag der auf ihren Antrag verlängerten Frist zur Begründung
  33. der Berufung reichte die Antragstellerin zwei gesonderte Schriftsätze zur Begründung ihrer Berufung ein, zum einen mit dem Antrag, in Abänderung des
  34. angefochtenen Urteils (zu ergänzen: Unterhalt in Höhe) "von 1.278,22 €
  35. (2.500,00 DM) mindestens zu zahlen", zum anderen mit dem Antrag, den Beklagten in Abänderung des angefochtenen Teilanerkenntnis- und Schlußurteils
  36. zur Zahlung weiteren Zugewinnausgleichs in Höhe von 204.516,75 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Begründungen in beiden Schriftsätzen enthalten lediglich Ausführungen zur Begründetheit der Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und Ausgleich des Zugewinns sowie Berufungsangriffe gegen deren Abweisung.
  37. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2004 richtet
  38. sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Verwerfung ihrer
  39. Berufung bekämpft und weiterhin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
  40. Einlegung der Berufung begehrt.
  41. -4-
  42. II.
  43. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1
  44. ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574
  45. Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
  46. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, wegen der Ausführungen
  47. des Berufungsgerichts zu den Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts und an ein Wiedereinsetzungsgesuch habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung oder erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, kommt es darauf nicht
  48. an, weil sich die angefochtene Entscheidung schon im Zeitpunkt der Einlegung
  49. der Rechtsbeschwerde aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist
  50. (§ 577 Abs. 3 ZPO).
  51. Die Berufung der Antragstellerin ist jedenfalls, was das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen hat, schon deshalb unzulässig, weil sie
  52. innerhalb verlängerter Frist nicht ordnungsgemäß begründet wurde, so daß
  53. auch eine Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist nicht in Betracht kommt (vgl.
  54. Senatsbeschluß vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04 - FamRZ 2004, 1783).
  55. Der Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind ausweislich der gestellten Berufungsanträge mit der Berufung nicht
  56. angefochten worden. Gleiches gilt hinsichtlich des Teilanerkenntnisurteils, das
  57. die Antragstellerin nicht beschwert. Somit richtet sich die Berufung der Antragstellerin allein dagegen, daß ihr Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil vom
  58. 14. August 2003 durch zweites Versäumnisurteil verworfen wurde.
  59. Dieser Teil der Entscheidung unterliegt der Berufung gemäß § 514
  60. Abs. 2 ZPO aber nur insoweit, als diese darauf gestützt wird, daß der Fall der
  61. -5-
  62. schuldhaften Versäumung (hier: des Termins zur mündlichen Verhandlung über
  63. den Einspruch gegen das erste Teilversäumnisurteil) nicht vorgelegen habe.
  64. Von der Schlüssigkeit dieses Vortrags hängt bereits die Zulässigkeit des
  65. Rechtsmittels nach § 514 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 345 ZPO ab (vgl.
  66. BGH, Urteile vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98 - NJW 1999, 724 und
  67. vom 27. September 1990 - VIII ZR 135/90 - NJW 1991, 42, 43, jeweils zum
  68. gleichlautenden § 513 Abs. 2 ZPO a.F.; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 514
  69. Rdn. 11). Erst recht ist eine Berufung unzulässig, wenn ein solcher Vortrag
  70. - wie hier - gänzlich fehlt.
  71. Hahne
  72. Sprick
  73. Wagenitz
  74. Weber-Monecke
  75. Dose