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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 500/12
  4. vom
  5. 9. Januar 2013
  6. in der Betreuungssache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
  10. Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der
  13. 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 20. Juli 2012 aufgehoben.
  14. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
  15. - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  16. Wert: 3.000 €
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Die Betroffene ist 1955 in Rumänien geboren. Sie ist verwitwet und hat
  21. zwei Kinder.
  22. 2
  23. Seit dem Tod ihres Ehemanns Anfang des Jahres 2011 befand sich die
  24. Betroffene in Erbauseinandersetzungen mit ihren Kindern. Die Kinder haben die
  25. Einrichtung einer Betreuung angeregt. Auf weitere Anregung der Betreuungsstelle und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das
  26. eine schwere psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnhaften
  27. Störung mit chronifiziertem Verlauf festgestellt hat, hat das Amtsgericht den
  28. weiteren Beteiligten zum Betreuer bestellt. Den Aufgabenkreis hat es auf die
  29. -3-
  30. Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod des
  31. Ehemannes der Betroffenen sowie die damit verbundenen Post- und Fernmeldeangelegenheiten erstreckt.
  32. 3
  33. Ein die Beschwerde der Betroffenen zurückweisender Beschluss des
  34. Landgerichts ist auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen durch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 (XII ZB 504/11) aufgehoben worden. Nach Zurückverweisung des Verfahrens hat das Landgericht die Betroffene persönlich angehört. Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Aufgabenkreis "Regelung der Erbangelegenheiten" von der Betreuung ausgenommen, da die erbrechtlichen Streitigkeiten durch Vergleich beigelegt worden sind. Im Übrigen hat
  35. das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.
  36. 4
  37. Mit ihrer erneuten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin
  38. die Aufhebung der Betreuung.
  39. II.
  40. 5
  41. Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
  42. 6
  43. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen
  44. Beschluss an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehlt, dass die Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge erforderlich ist. Das Landgericht hat
  45. sich trotz eines entsprechenden Hinweises in der vorangegangenen Senatsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 504/11 - FamRZ
  46. 2012, 968 Rn. 8) mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Betroffenen nicht
  47. auseinandergesetzt.
  48. -4-
  49. 7
  50. Bezüglich der Frage, ob die Betroffene in der Lage ist, einen freien Willen
  51. zu bilden, der nach § 1896 Abs. 1 a BGB der Betreuung entgegenstehen würde, sind die Feststellungen des Landgerichts hingegen nicht zu beanstanden.
  52. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
  53. 8
  54. 2. Im Hinblick auf die wiederholte Aufhebung in derselben Sache macht
  55. der Senat von der Möglichkeit nach § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch.
  56. Dose
  57. Klinkhammer
  58. Nedden-Boeger
  59. Günter
  60. Botur
  61. Vorinstanzen:
  62. AG Buxtehude, Entscheidung vom 18.04.2011 - 7 XVII 76/11 LG Stade, Entscheidung vom 20.07.2012 - 9 T 62/12 -