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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 460/16
- vom
- 22. März 2017
- in der Unterbringungssache
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- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- FamFG §§ 335 Abs. 2, 62
- Das dem Verfahrenspfleger nach § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG (im Anschluss an
- Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619).
- BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16 - LG Stuttgart
- AG Ludwigsburg
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- ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB460.16.0
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- -2-
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 durch den
- Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und
- die Richterin Dr. Krüger
- beschlossen:
- Die
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- Rechtsbeschwerde
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- des Verfahrenspflegers gegen
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- den
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- Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
- 25. August 2016 wird verworfen.
- Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
- erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Die Betroffene, die an Demenz mit psychomotorischer Unruhe und
- Sturzneigung leidet und nicht geh- und stehfähig ist, stürzte im Seniorenpflegeheim und zog sich dabei ein Brillenhämatom zu. Auf Antrag der vorsorgebevollmächtigten Tochter der Betroffenen (Beteiligte zu 2) hat das Amtsgericht durch
- Beschluss vom 12. August 2016 eine zeitweilige Schutzfixierung der Betroffenen in Form einer 3-Punkt-Fixierung bei Bedarf während der Nachtzeit und eines Bauchgurts im Sitzwagen/Sitzhose bis zum 31. August 2016 genehmigt.
- Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt
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- der Verfahrenspfleger die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts
- und des Landgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
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- II.
- 2
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- Die nach §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 2 FamFG statthafte
- Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers ist unzulässig.
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- 3
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- Zwar hat der Verfahrenspfleger gemäß § 335 Abs. 2 FamFG in Unterbringungssachen ein eigenes Beschwerderecht. Dies umfasst im Falle der Erledigung indes nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG
- setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer"
- durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. BTDrucks 16/6308 S. 205). Demgemäß kann auch nur derjenige Beteiligte antragsbefugt sein, dessen Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes
- Interesse im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG an der Feststellung hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13).
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- 4
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- Zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen ist der
- Verfahrenspfleger nicht befugt (Senatsbeschluss vom 14. August 2013
- - XII ZB 270/13 - juris Rn. 4 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. August 2012
- - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 13 für das Betreuungsverfahren).
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- Dose
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- Schilling
- Botur
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- Günter
- Krüger
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- Vorinstanzen:
- AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 12.08.2016 - 2 XVII 422/16 LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2016 - 10 T 374/16 -
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