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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 197/18
  4. vom
  5. 17. Oktober 2018
  6. in der Betreuungssache
  7. ECLI:DE:BGH:2018:171018BXIIZB197.18.0
  8. -2-
  9. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2018 durch den
  10. Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und
  11. Guhling und die Richterin Dr. Krüger
  12. beschlossen:
  13. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
  14. Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 werden der Staatskasse auferlegt.
  15. Wert: 5.000 €
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Nachdem die Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren
  19. damit erledigt hat, ist auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers noch über
  20. die Kosten zu entscheiden.
  21. 2
  22. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG.
  23. 3
  24. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 307
  25. FamFG. Es besteht Anlass, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten
  26. des Beteiligten zu 2 aufzuerlegen. Dessen Rechtsbeschwerde hätte schon deshalb Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Instanzgerichte der Betroffenen
  27. entgegen § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt
  28. haben, obwohl das Amtsgericht die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt hatte, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung der Betroffenen umfasste (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August
  29. 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 6 f. mwN). Dass ein Interesse
  30. -3-
  31. der Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers offensichtlich nicht
  32. besteht, hat das Landgericht nicht festgestellt.
  33. Dose
  34. Günter
  35. Guhling
  36. Nedden-Boeger
  37. Krüger
  38. Vorinstanzen:
  39. AG Würzburg, Entscheidung vom 01.03.2018 - 28 XVII 1219/17 LG Würzburg, Entscheidung vom 26.03.2018 - 3 T 614/18 -